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Diese Entscheidung

Kein Ehrensold, wenn ehrenamtlicher Bürgermeister später hauptamtlicher Wahlbeamter wird

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.1998 - Az.: 2 A 10959/98

Leitsätze:
Der Ausschluß früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, die später hauptamtlicher Wahlbeamter werden, von der Gewährung von Ehrensold, steht nicht deshalb mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch, weil der Gesetzgeber allen sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, welche zeitweilig ein Ehrenamt bekleidet haben, diese Leistung im Anschluß an eine gewisse Dauer des Ruhens ohne weiteres zufließen läßt. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tatbestand

Der Kläger, der vom 24. November 1964 bis 23. Januar 1983 ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten war und seither als hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde ... tätig ist, nimmt die Beklagte auf Gewährung von Ehrensold in Anspruch.

Den Antrag, mit dem dieser im Hinblick auf seine bevorstehende Pensionierung als Verbandsbürgermeister in Erfahrung bringen wollte, mit welchem Ehrensold er künftig rechnen könne, lehnte die Verbandsgemeindeverwaltung in ihrem Bescheid vom 24. Mai 1996 unter Hinweis auf die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz ab.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausschlussklausel geltend gemacht wurden, wies der Kreisrechtsausschuss ... mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1996 im Hinblick auf die strikte Gesetzesbindung der Verwaltung zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren aufrechterhalten und den Standpunkt vertreten, sofern § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden könne, dass er nur aktive Wahlbeamte vom Leistungsbezug ausschließe, stehe die Vorschrift mit höherrangigem Recht in Widerspruch. Es gebe keinen sachlich tragfähigen Grund, den Wahlbeamten diese Leistung vorzuenthalten, während sie allen übrigen hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten, jedenfalls nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit, zufließe. Die Besoldungs- und Versorgungsleistungen, die einem hauptamtlichen Bürgermeister zuständen, seien Ausfluss seines Hauptamtes. Ein adäquater Zusammenhang zwischen diesen und einem früheren Ehrenamt sei nicht belegbar. Ebensowenig könne die Rede davon sein, dass die Wahrnehmung des Ehrenamtes die spätere Übertragung eines hauptberuflichen Wahlamtes typischerweise begünstige. Als nicht tragfähig erweise sich schließlich die Rechtfertigung der Ausschlussklausel unter Kompensationsaspekten. Wenn der Ehrensold mögliche wirtschaftliche Einbußen aus der Zeit der Wahrnehmung des Ehrenamtes ausgleichen solle, dann könnten diese nicht durch spätere Vorteile aus dem Wahlamt aufgewogen werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1996 einen Bescheid zu erlassen, wonach ihm beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Pensionierung Ehrensold nach dem Ehrensoldgesetz für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister der Ortsgemeinde ... in der Zeit vom 24. November 1964 bis 23. Januar 1983 gewährt wird.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der ergangenen Verwaltungsentscheidungen gebeten,

die Klage abzuweisen.

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 1997 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er scheitere letztlich an § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien, da der Kläger im Anschluss an seine ehrenamtliche Tätigkeit hauptamtlicher Wahlbeamter geworden sei. Mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut und die Systematik des § 3 Ehrensoldgesetz komme eine Subsumtion des Falles unter die Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Ehrensoldgesetz nicht in Betracht. Vielmehr finde allein die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgsetz Anwendung, die trotz mehrfacher Novellierung des Gesetzes seit 1971 Bestand habe. Die fragliche Regelung, die mit der Rechtslage anderer Bundesländer übereinstimme, erweise sich als mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei nicht willkürlich, Wahlbeamte und Lebenszeitbeamte ehrensoldrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dem kommunalen Wahlbeamten fließe unter erheblich vereinfachten Voraussetzungen eine durch ein Übergangsgeld flankierte Versorgung zu, die regelmäßig höher ausfalle als die von Laufbahnbeamten. Von daher habe der Gesetzgeber für Wahlbeamte einen Nachteilsausgleich aus der Zeit des Ehrenamtes für entbehrlich ansehen dürfen. Im übrigen sei es auch nicht willkürlich, das ehrenamtliche Engagement von Wahlbeamten und Laufbahnbeamten unterschiedlich zu honorieren.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger, der am 1. Januar 1999 als Verbandsbürgermeister in den Ruhestand tritt, die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Damit ergänzt und vertieft er seinen Rechtsstandpunkt. Er hält daran fest, dass es für die Ungleichbehandlung von Wahlbeamten und Lebenszeitbeamten bei der Ehrensoldberechtigung keine Rechtfertigung gebe. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass dem Wahlbeamten unter "vereinfachten Voraussetzungen" eine überproportional hohe Versorgung zufließe, verkenne es die Tragfähigkeit dieser Kompensationserwägung. Ihm sei ferner entgegenzuhalten, dass die Dienstzeiten eines Wahlbeamten in aller Regel wesentlich kürzer als die eines Lebenszeitbeamten bemessen seien. Hinzu komme, dass die Versorgung, die einem Wahlbeamten gewährt werde, ausschließlich an dessen Dienstzeit als Wahlbeamter anknüpfe und in keinem inneren Zusammenhang mit einem evtl. Ehrenamt stehe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeindeverwaltung ... vom 24. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses ... vom 27. September 1996 die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 01. Januar 1999 Ehrensold in gesetzlicher Höhe für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister der Ortsgemeinde ... in der Zeit vom 24. November 1964 bis 23. Januar 1983 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend. Damit sei zu Recht eine verfassungskonforme Auslegung des Ehrensoldgesetzes abgelehnt worden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen der Zuerkennung von Ehrensold einerseits und der Bekleidung eines kommunalen Wahlamtes andererseits hergestellt habe, liege auf der Hand. Die Wahrscheinlichkeit, das Amt eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten mit der daraus fließenden Besoldung und Versorgung zu erreichen, erhöhe sich erfahrungsgemäß beträchtlich für den Personenkreis, der sich aus einem Ehrenamt heraus darum bemühe. Von daher bedürfe es keines Ausgleichs für evtl. Nachteile aus dem Ehrenamt. Selbst wenn die unterschiedliche Behandlung der Beamtengruppen bei der Ehrensoldgewährung mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sein sollte, gebiete diese Vorschrift keine positive Gleichstellung von Wahlbeamten und Laufbahnbeamten bei der Ehrensoldgewährung.

Auch der Beteiligte steht auf dem Standpunkt, dass für die differenzierte Behandlung der Wahlbeamten und der Lebenszeitbeamten bei der Gewährung von Ehrensold sachliche Gründe sprächen. Kommunale Wahlbeamte würden zudem nicht in jedem Falle vom Leistungsbezug ausgenommen, sondern nur dann, wenn das Wahlamt dem Ehrenamt zeitlich nachfolge. Die so eingeschränkte Sonderregelung sei nach dem Sinn und Zweck des Ehrensoldes sachlich gerechtfertigt. Bei der dem Gesetzgeber erlaubten pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise habe dieser eine Ehrung und einen finanziellen Ausgleich zugunsten hauptamtlicher Wahlbeamter im Hinblick auf das höhere Ansehen und die größere Verantwortung des Wahlamtes, aber auch mit Rücksicht auf das höhere monatliche Einkommen und die verbesserte Versorgung für entbehrlich halten dürfen. Diese Erwägungen, die bis zur Einführung der Urwahl der Bürgermeister ihre Tragfähigkeit behielten, würden zusätzlich durch die Annahme des Gesetzgebers gestützt, dass ehrenamtliche Bürgermeister über verbesserte Chancen verfügten, in das Amt eines hauptamtlichen Wahlbeamten zu gelangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Senat lagen zwei Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 2 K 3639/96.KO vor. Auf diese Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wird gleichfalls verwiesen.

Gründe

Die zugelassene Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen mit seinem Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 1999 Ehrensold in gesetzlicher Höhe für seine ehrenamtliche Tätigkeit als ihr Bürgermeister in der Zeit vom 24. November 1964 bis 23. Januar 1983 gewährt. Er erfüllt nämlich nicht sämtliche für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Voraussetzungen. Die Ehrensoldberechtigung scheitert allerdings nicht schon am Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach (1.). Vielmehr erweist sich als anspruchsschädlich, dass der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz unterfällt (2.).

1. Einen Anspruch auf Leistung von Ehrensold dem Grunde nach räumt § 1 Abs. 1 Satz 1 Ehrensoldgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376) letztmals geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 21. November 1989 (GVBl. S. 239), solchen früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern ein, die nach dem 8. Mai 1945 gewählt worden sind, sofern sie das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen haben. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger unstreitig zu, denn er hat 18 Jahre lang, von 1964 bis 1983, die Funktion eines ehrenamtlichen Bürgermeisters bei der Beklagten ausgeübt.

Die durch den Landesgesetzgeber zu Lasten der Beklagten dem Grunde nach begründete Leistungspflicht ist in ihrem Bestand nicht dadurch berührt worden, dass der Bund in der Folgezeit von der ihm durch Art. 74 a Abs. 1 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes einen umfassenden Gebrauch gemacht hat. Zwar bestimmt § 115 Abs. 2 Satz 1 BRRG, dass Ehrenbeamte - einen solchen Status haben die Bürgermeister der einer Verbandsgemeinde angehörenden Gemeinden nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 GemO inne - keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten. Von diesem umfassenden Alimentationsverbot für Ehrenbeamte begründet § 115 Abs. 2 Satz 2 BRRG lediglich insofern eine Ausnahme, als er § 68 BeamtVG unberührt lässt. Daraus folgt, dass mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 (vgl. § 109 BeamtVG) außer den hier abschließend aufgezählten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Band 2, Erl. 1 zu § 68) Versorgungsleistungen dem Ehrenbeamten keine sonstige Versorgung mit Alimentationscharakter zufließen darf. Soweit Rechtsvorschriften den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes widersprachen, sind sie gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne weiteres außer Kraft getreten.

Von dieser Außerkrafttretensregelung wird das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Ehrensoldgesetz abgegebene gesetzliche Leistungsversprechen aber nicht erfasst. Dies folgt zunächst daraus, dass die Arten der Versorgung mit Alimentationscharakter in § 2 BeamtVG abschließend aufgeführt sind, ohne dass der Ehrensold dabei Erwähnung findet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch, dass - trotz gewisser Parallelitäten mit dem Versorgungsrecht in der Ausgestaltung der Leistung - der Sinn und Zweck des Ehrensoldes nicht darin besteht, dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister eine zusätzliche Versorgung zu verschaffen, sondern dass mit der Zuwendung der Dank und die Anerkennung des Gemeinwesens für die hervorragenden langjährigen Dienste der kommunalen Ehrenbeamten zum Ausdruck gebracht werden soll. Auf diese Zwecksetzung weisen die Begründungen zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des Ehrensoldgesetzes in der 10. und 11. Wahlperiode des Landtages unmissverständlich hin (vgl. LT-Drs. 10/2915, S. 4 vom 27. Januar 1987 und LT-Drs. 11/2692 S. 3 vom 8. Juni 1989). Dass sie bereits dem Urantrag der Fraktionen der CDU, SPD und FDP vom 21. Januar 1971 (LT-Drs. VI/2625) zugrunde lag, mit dem der Entwurf eines Landesgesetzes über die Zahlung von Ehrensold an frühere ehrenamtliche Bürgermeister ohne nähere Begründung im Landtag eingebracht und nach entsprechender Überarbeitung durch den Innenausschuss (vgl. LT-Drs. VI/2688) am 24. Februar 1971 zum Gesetzesbeschluss (GVBl. S. 67) erhoben wurde, wird man ohne weiteres annehmen können. Mit dieser Zwecksetzung in einem inneren Zusammenhang steht ein weiterer Zuwendungsgrund für die Gewährung von Ehrensold, auf den Rechtsprechung (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 20. Januar 1995 - 2 A 12172/94.OVG -, S. 8 UA) und Schrifttum (vgl. Arnold/Eiser, Art. Ehrensold, in: Praxis der Gemeindeverwaltung C 14 a Rh-Pf, S. 3 f.) aufmerksam gemacht haben. Der Ehrensold soll demnach auch dem Ausgleich möglicher beruflicher Einbußen und Nachteile dienen, die dem Ehrenbeamten in seinem Hauptberuf aufgrund der starken Inanspruchnahme in seinem Ehrenamt erwachsen sind. Schließlich soll der Ehrensold, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1970 - Vf. 18-VII-70 - (VerfGH 23, 115 [117]) zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern dargelegt hat, "die ehrenamtlichen Bürgermeister, die keine Versorgung aus ihrem Amt erhalten, in die Lage versetzen, gewisse Aufwendungen zu bestreiten, die sie als Nachwirkungen ihres Amtes auch nach dessen Beendigung und nach dem Wegfall der Aufwandsentschädigung treffen können". Nach alledem legitimiert sich der Ehrensold aus dem Anerkennungs-, Ausgleichs- und Entschädigungsgedanken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 - , BVerwGE 95, 208, 211 f.), so dass die im Schrifttum im Hinblick auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Sperrwirkung von § 115 Abs. 2 Satz 1 BRRG verschiedentlich geäußerten Bedenken (vgl. GKÖD, Teil 2 b, K § 177 Rn. 9; Schütz, Beamtenrecht, Kommentar, Band 2, § 183 Rn. 2; Junker, Ehrensold für Ehrenbeamte, DÖD 1974, 220 ff.) letztlich nicht durchgreifen. Vielmehr trägt das Ehrensoldgesetz mit diesen Zwecksetzungen den Vorgaben der bundesrechtlichen Kompetenzordnung durchaus Rechnung.

2. Obwohl der Kläger nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Ehrensoldgesetz dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, vermag er mit seinem Leistungsbegehren nicht durchzudringen. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Ehrensoldgesetz verschiedene Ausschlusstatbestände geregelt, von denen die Voraussetzungen der Nr. 1 auf den Kläger zutreffen. Der Anspruch auf Ehrensold ist danach ausgeschlossen, wenn der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde oder wird. So liegen die Dinge hier, denn der Kläger hat unmittelbar im zeitlichen Anschluss an sein Ehrenamt den Status eines hauptamtlichen Wahlbeamten als Bürgermeister der Verbandsgemeinde ... erlangt. In dieser Abfolge erweist sich das fragliche Statusamt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz selbst dann als leistungsschädlich, wenn der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel mit dem Ministerium des Innern und für Sport einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass nur solche kommunalen Ehrenbeamten ihren Anspruch auf Ehrensold verlieren, deren hauptamtliches Beamtenverhältnis der ehrenamtlichen Tätigkeit zeitlich nachfolgt oder zeitgleich ausgeübt wird.

Die nachteiligen Auswirkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz auf die Ehrensoldberechtigung des Klägers lassen sich auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift abwenden. Insbesondere kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass der Ausschlusstatbestand seine Wirksamkeit nur so lange entfalte, als sich der hauptamtliche Wahlbeamte noch im aktiven Dienst befinde. Die Annahme, dass dem hauptamtlichen Wahlbeamten nach Beendigung dieser Amtszeit wegen seiner Funktion als früherer ehrenamtlicher Bürgermeister Ehrensold gewährt werden könne, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, weder mit dem Wortlaut der Vorschrift, noch mit deren Charakter als Ausschlusstatbestand in Einklang zu bringen. Hätte der Gesetzgeber, so wie der Kläger meint, dem Berechtigten den Ehrensold nur zeitweilig vorenthalten wollen, hätte er dies eindeutig und auf andere Weise als durch Normierung einer Ausschlussklausel zum Ausdruck bringen müssen. Die Vermutung, dass der Gesetzgeber an den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz irrtümlich die Rechtsfolge des Leistungsausschlusses geknüpft haben könnte, liegt in Anbetracht der klaren Systematik der gesamten Vorschrift fern. In deren Abs. 1 regelt er nämlich die Fälle des Leistungsausschlusses und stellt diesen in den Absätzen 2 und 3 Fälle des Ruhens und des Erlöschens des Anspruchs gegenüber.

Bleibt nach alledem für eine Korrektur der Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ehrensoldgesetz im Wege der Auslegung kein Raum, vermag der Kläger mit seinem Begehren nurmehr unter der Voraussetzung durchzudringen, dass die in Rede stehende Ausschlussklausel wegen ihres sachlichen Widerspruchs zu höherrangigem Recht verfassungswidrig und nichtig ist. Bei einem Wegfall der Ausschlussklausel kommt nämlich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Ehrensoldgesetz begründete Leistungspflicht ohne weiteres zum Tragen. Den vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsstandpunkt, dass der Landesgesetzgeber dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Art. 17 Abs. 1 und 2) verstoßen habe, dass er die Gruppe der hauptamtlichen Wahlbeamten im Vergleich zu der Gruppe der sonstigen Beamten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ehrensoldrechtlich schlechter gestellt habe, teilt jedoch der Senat in seiner Mehrheit nicht. Demgemäß bestand für ihn auch keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die aufgeworfene Verfassungsfrage der verfassungsgerichtlichen Klärung zuzuführen.

Bei dieser rechtlichen Beurteilung ließ der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten: Der sowohl im Verfassungsrecht des Bundes als auch des Landes Rheinland- Pfalz gewährleistete allgemeine Gleichheitssatz beinhaltet, ungeachtet seiner teilweise unterschiedlichen sprachlichen Ausgestaltung im Grundgesetz und der Landesverfassung, gegenüber dem Gesetzgeber jeweils die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271). Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes, insbesondere bei der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung, dessen Grenzen dadurch bestimmt werden, dass für die gesetzliche Maßnahme einleuchtende Gründe vorhanden sind (vgl. BVerfGE 11, 245, 253; 23, 12, 28; 27, 1, 10). Betrifft die gesetzliche Regelung, so wie dies bei der Gewährung von Ehrensold der Fall ist, einen dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zuzuordnenden, durch Rechtsansprüche nicht verfestigten Lebenssachverhalt, dann gebührt dem Gesetzgeber in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises eine noch weitergehende Freiheit. Hiervon wird fehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn vernünftige Gründe für die Abgrenzung bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (vgl. BVerfGE 11, 50, 60; 12, 151, 166; 22, 100, 104; 29, 337, 339; 44, 70, 91; 51, 295, 301). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen ist demnach nur veranlasst, wenn der Gesetzgeber bei der Auswahl der als gleich zu bewertenden Sachverhalte evident unsachlich verfährt (vgl. BVerfGE 12, 326, 333; 88, 87, 97 st. Rspr.). Ein solcher Vorwurf kann dem Landesgesetzgeber bei der unterschiedlichen Typisierung der Ehrensoldberechtigung von hauptamtlichen Wahlbeamten einerseits und Laufbahnbeamten bzw. Lebenszeitbeamten andererseits nicht gemacht werden.

Zunächst kann es nicht als evident sachwidrig angesehen werden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Ehrensoldberechtigung unterschiedliche Vergleichsgruppen zwischen hauptamtlichen Wahlbeamten und sonstigen Beamten bzw. Angehörigen des öffentlichen Dienstes gebildet hat. Beide Gruppen unterscheiden sich nämlich in wesentlicher Hinsicht. Die Gruppe der "sonstigen Beamten" zeichnet sich dadurch aus, dass sie neben ihrem bürgerlichen Beruf zeitweilig ein Ehrenamt bekleidet und nach dessen Beendigung in ihrem Hauptberuf verbleibt. Bei der Gruppe der hauptamtlichen Wahlbeamten liegen die Dinge insofern anders, als sie ihren Hauptberuf nach Beendigung des Ehrenamtes ändert und die Kommunalpolitik zum Inhalt ihres Hauptberufes macht. Die Gruppe der hauptamtlichen Wahlbeamten steht damit weiterhin, möglicherweise sogar in einem noch verstärkten Umfang, im Zentrum des öffentlichen Interesses "ihrer Gemeinde", so dass sie allein von daher der gesetzlich intendierten Anerkennung ihrer bisherigen kommunalpolitischen Leistungen teilhaftig wird. Die früheren, im Status eines Laufbahnbeamten verbliebenen Ehrenbeamten entfernen sich hingegen aus dem kommunalpolitischen Rampenlicht und treten in den Rang eines Bürgers ohne Amtsbonus zurück. Von daher besteht ein Bedürfnis und ein anerkennenswertes Interesse an der Honorierung der Leistungen gerade dieses Personenkreises. Wenn der Gesetzgeber mithin nur der zuletzt genannten Gruppe Zuwendungen nach dem Ehrensoldgesetz verspricht, die Gruppe der zum Berufspolitiker aufgestiegenen Ehrenbeamten davon aber ausnimmt, dann behandelt er keine gleichen Tatbestände ungleich, sondern ungleiche Tatbestände ihrer Eigenart entsprechend verschieden.

Die Ungleichheit ist nach mehrheitlicher Auffassung des Senats im Hinblick auf den in Betracht kommenden Zusammenhang auch so bedeutsam, dass ihre Beachtung bei der gesetzlichen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise sachgerecht erscheint (vgl. BVerfGE 1, 264, 275 f.; 2, 118, 119 f.; 86, 81, 87 st. Rspr.). Der oben dargestellte Sinn und Zweck des Ehrensoldgesetzes als nachträgliche Anerkennung, Ausgleich und Entschädigung trifft nämlich ohne Einschränkung nur auf den Personenkreis zu, den der Landesgesetzgeber tatsächlich mit dieser Leistung bedacht hat. Dessen frühere Leistungen für das Gemeinwohl bedürfen der nachträglichen Erinnerung und Würdigung, weil sie mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zur Amtsausübung in Vergessenheit zu geraten drohen. Bei demjenigen, der sich dem Gemeinwohl hauptberuflich widmet, und der infolgedessen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses steht, verfängt diese spezifische Zwecksetzung nicht. Die Reputation dieses Personenkreises wird durch das Hauptamt gewährleistet. Ferner kann ein Ausgleich für Nachteile im Hauptberuf nur den Ehrenbeamten verschafft werden, die im angestammten Hauptberuf verblieben sind, denn die Nachteile wirken sich im Gegensatz zu denen, die einen Berufswechsel vollzogen haben, nach wie vor aus. Schließlich bedürfen die Ehrenbeamten, die später hauptamtliche Wahlbeamte werden, keine spezielle Entschädigung für "nachwirkende Amtsobliegenheiten", weil sie typischerweise mit Repräsentationspflichten aus dem Hauptamt zusammenfallen. Da dem Amtsinhaber für deren Wahrnehmung eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, erübrigt es sich, diesen Aufwand aus einer anderen kommunalen Kasse abermals abzugelten. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Interessenlage handelt der Gesetzgeber auch nach Einführung der Urwahl von Bürgermeistern nicht willkürlich, wenn er den hauptberuflichen kommunalen Wahlbeamten den Ehrensold vorenthält. Dadurch wird deren ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwohl nicht abgewertet. Die öffentliche Wertschätzung der Person des früheren Ehrenbeamten findet im Gegenteil in der Übertragung des Hauptamtes ihren dauerhaften Niederschlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.