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Niedersächsische Straße bleibt gewidmet, wenn Eintrag im Bestandsverzeichnis nichtig ist

VG Braunschweig, Urteil vom 15.06.2000 - Az.: 6 A 6104/98

Leitsätze:

Die Bestimmung des § 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG, nach der Straßen, die im Bestandsverzeichnis nicht mehr als solche ausgewiesen worden sind, als aufgehoben und eingezogen gelten, ist nicht anzuwenden, wenn ein Eintrag im Bestandsverzeichnis in sich widersprüchlich oder zu unbestimmt und deshalb nichtig ist. In diesem Fall besteht die Widmung als öffentliche Straße vielmehr fort, bis der nichtige Eintrag durch eine wirksame Entscheidung ersetzt worden ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE003620100&st=null&showdoccase=1