1. Werkstraßen sind keine Erschließungsanlagen im Sinne von §
242 Abs. 9 Satz 1 BauGB.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine einheitliche Anlage liegt nicht vor, wenn diese zum Teil nach Erschließungsbeitragsrecht und zum Teil nach Ausbaubeitragsrecht abzurechnen wäre.
(amtlicher Leitsatz)3. Die sachliche Beitragspflicht entsteht für Erschließungsbeiträge frühestens mit der Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr.
(amtlicher Leitsatz)