Feuerwehrgebührenpflicht wegen fahrlässigen Umgangs mit Kohlensack
VG Gießen, Urteil vom 19.06.2013 - Az.: 8 K 1163/12
Leitsätze:
Eine Person handelt grob fahrlässig und kann zu Gebühren wegen eines Feuerwehreinsatzes veranlagt werden, wenn sie einen leicht entzündbaren Papiersack mit Holzkohle in einen von ihr nicht einsehbaren Raum verbringt, obwohl dieser Papiersack mit Holzkohle zuvor einem beachtlichen Funkenflug ausgesetzt war. (amtlicher Leitsatz)