1. Die qualifizierte Subsidiaritätsklausel in §§
105a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
102 Abs. 1 Nr. 3 GemO BW gilt auch für den Erwerb mittelbarer Beteiligungen über ein Bestandsschutz genießendes kommunales Altunternehmen.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die bloße Benennung von Stadtplanung und Stadtentwicklung im Gesellschaftsvertrag eines wirtschaftlichen Unternehmens genügt nicht, um dessen Tätigkeit dem Bereich der Daseinsvorsorge mit der Folge einer Freistellung von der qualifizierten Subsidiaritätsklausel gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO zuzuordnen.
(amtlicher Leitsatz)