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Reinigungs- und Winterdienstpflicht für Anlieger eines reinen Spazierwegs

OVG Münster, Urteil vom 03.12.2012 - Az.: 9 A 193/10

Leitsätze:

1. Die im Ermessen der Gemeinde stehende Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger hat - wie jedes staatliche Handeln - den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung zu tragen. Die Erfüllung der Reinigungspflicht in Bezug auf Gehwege ist regelmäßig mit Belastungen verbunden, die noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen des Anliegers stehen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine satzungsrechtliche Regelung, wonach ein reiner Spazierweg, der ohne weitere Verkehrsbedeutung in den Außenbereich führt, unabhängig von einem konkreten Bedarf einmal in der Woche zu säubern ist, ist unverhältnismäßig ung deshalb nichtig. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch die Übertragung des Winterdiensts erfordert eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Steht den Belastungen, die den Anliegern auferlegt werden, während der frühen Morgen- und Abendstunden hinsichtlich des konkreten Wegs kein diese rechtfertigender Verkehrssicherungsbedarf gegenüber, weil mit einer Benutzung ohnehin nicht zu rechnen ist (hier: unbeleuchteter Spazierweg mit zahlreichen Treppenstufen), ist die Anordnung einer bis morgens 7:00 Uhr und sodann bis 20:00 Uhr zu erfüllenden Räumpflicht unverhältnismäßig. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/9_A_193_10urteil20121203.html