Die Bestimmung des §
55 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann, eröffnet den Kommunen lediglich Spielräume bei der Gestaltung ihrer Entsorgungskonzepte, gebietet ihnen aber nicht, zugunsten dezentraler Anlagen von der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Abwasserentsorgung abzusehen.
(Leitsatz des Herausgebers)