Leitsätze:
1. Zur Bewertung der Bedeutung einer Partei zur Gewährleistung einer angemessenen Wahlsichtwerbung mittels Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss sich die örtliche Gemeinde nicht zwingend an der vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Liste der sog. etablierten Parteien orientieren (amtlicher Leitsatz)
2. Es ist zulässig, auch aussagekräftige Wahlprognosen als Kriterium für die Bewertung der Bedeutung einer Partei heranzuziehen. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/14_L_1127_13_Beschluss_20130909.html