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Diese Entscheidung

Ausbaubeitrag für in Fremdeigentum befindliche Anlage zur Straßenbeleuchtung

VG Greifswald, Urteil vom 22.08.2013 - Az.: 3 A 216/11

Leitsätze:
1. Für die Beitragsfähigkeit der Herstellung oder Verbesserung einer Straßenbeleuchtungseinrichtung ist es nicht erforderlich, dass sich die Einrichtung im Eigentum der Gemeinde befindet. (amtlicher Leitsatz)

2. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nicht, wenn nach dem zwischen der Gemeinde und dem Stromversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Straßenbeleuchtungseinrichtung ein Wegnahmerecht des Stromversorgungsunternehmens entstehen kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Die übliche Nutzungsdauer einer Straßenbeleuchtungseinrichtung beträgt etwa 30 Jahre; kürzeren Abschreibungsfristen kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE130002458&st=ent