Die Bestimmung in einer Abfallgebührensatzung, die vorsieht, dass der wirtschaftliche Eigentümer eines Grundstücks anstelle des Bucheigentümers gebührenpflichtig ist, wenn diese Positionen auseinanderfallen, knüpft an die Definition des wirtschaftlichen Eigentums durch §
39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an. Demnach ist im Regelfall nicht nur eine faktische, sondern eine rechtlich abgesicherte Herrschaft über das Grundstück erforderlich. Hausbesetzer sind daher keine wirtschaftlichen Eigentümer des von ihnen besetzten Grundstücks, selbst wenn der Bucheigentümer wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten seit langer Zeit von Versuchen absieht, eine Räumung durchzusetzen.
(Leitsatz des Herausgebers)