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Rolle der Berliner Bezirksverordnetenversammlungen bei der Vorbereitung von Schöffenwahlen; Fehlbesetzung eines Schöffenwahlausschusses

BGH, Urteil vom 22.10.1985 - Az.: 5 StR 325/85

Leitsätze:

1. Die Berliner Bezirksverordnetenversammlungen sind sowohl Gemeindevertretungen im Sinne von § 36 GVG als auch Vertretungen der unteren Verwaltungsbezirke im Sinne von § 40 GVG und daher für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und die Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse zuständig. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Teilnahme von zwei Verwaltungsbeamten an der Schöffenwahl statt, wie in § 40 Abs. 2 GVG vorgesehen, eines einzigen, macht die Wahl nicht ungültig. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Gründe

I.

Verfahrensbeschwerden.

1.

Der Eröffnungsbeschluß ist entgegen dem Vorbringen der Revision in vorschriftsmäßiger Besetzung erlassen worden und entspricht inhaltlich den in § 207 StPO genannten Anforderungen.

2.

Zu Unrecht meint die Revision, das erkennende Gericht sei mit den Schöffen Klaus Q. und Brigitte L. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

a)

Die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl sind von den Bezirksverordnetenversammlungen aufgestellt worden. Diese haben auch die Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse gewählt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Bezirksverordnetenversammlungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt (Art. 54 Absatz 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit §§ 22 ff des Landeswahlgesetzes). Sie sind als Gemeindevertretungen im Sinn des § 36 GVG und als Vertretungen der unteren Verwaltungsbezirke im Sinn des § 40 GVG anzusehen; die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und die Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse sind bezirkseigene Angelegenheiten (§ 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des AZG vom 7. Oktober 1958).

b)

Daß in die Vorschlagslisten nur Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis R aufgenommen wurden, widersprach der Sollvorschrift des § 36 Abs. 2 GVG, vermag aber die Revision nicht zu begründen (BGHSt 30, 255, 257).

c)

Wenn an der Schöffenwahl im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg zwei Verwaltungsbeamte teilnahmen, entsprach das nicht dem Gesetz (§ 40 Absatz 2 GVG). Der Fehler ist aber nicht so schwerwiegend, daß er die Wahl ungültig macht (vgl. auch BGHSt 26, 206).

d)

Die Beanstandung, der Hilfsschöffe Q. sei "überhaupt nicht vom Schöffenwahlausschuß gewählt worden", gibt nur eine Vermutung wieder und genügt deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO.

e)

Der Hilfsschöffe Q. ist am 28. Januar 1981 in unrichtiger Anwendung des § 46 GVG für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer ausgelost worden. Das entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 31, 157). Trotzdem ist der Schöffe hierdurch Hauptschöffe geworden. Er mußte deshalb bei den Auslosungen der Hauptschöffen für die folgenden Geschäftsjahre berücksichtigt werden.

f)

Die Behauptung, der Präsident des Landgerichts habe die Schöffen für das Geschäftsjahr 1984 nicht öffentlich ausgelost, wird durch das Revisionsvorbringen nicht hinreichend belegt.