Anschlussbeitrag bei Versorgung von Gebieten einer Gemeinde durch Nachbargemeinde
VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2013 - Az.: 20 CS 13.682
Leitsätze:
1. Ein Anschlussbeitrag für eine öffentliche Wasserversorgungs- oder Entwässerungseinrichtung kann nicht allein durch den tatsächlichen Anschluss eines Grundstücks an die Einrichtung entstehen, wenn das Grundstück nicht im Geltungsbereich einer entsprechenden Stammsatzung und damit zusammenhängend einer besonderen Abgabesatzung liegt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine Zweckvereinbarung, mit der eine Gemeinde die Aufgabe der Wasserversorungung und Entwässerung für ein bestimmtes Teilgebiet einer Nachbargemeinde überträgt und ihr das Recht einräumt, ihr einschlägiges Ortsrecht auf dieses Gebiet anzuwenden, erlaubt der Nachbargemeinde für sich allein noch keine Beitragserhebung. Dazu bedarf es zusätzlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs jedenfalls der Stammsatzung. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130010916&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true