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Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

VG Göttingen, Urteil vom 09.04.2008 - Az.: 1 A 301/06

Leitsätze:

Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 26 Abs. 2 S. 1 des Nds. Brandschutzgesetzes dürfen Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsaatzstunde (1 : (24 x 365)) in Rechnung gestellt werden; eine Umlegung der Vorhalteksoten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden ist unzulassig. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020060003011%20A