Verbot des Abstellens von Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum
VG Aachen, Beschluss vom 17.06.2008 - Az.: 6 L 252/08
Leitsätze:
1. Das Abstellen von Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum vor Grundstücken durch ein privates Entsorgungsunternehmen stellt dann erlaubnisfreien Anliegergebrauch dar, wenn diese Tonnen zuvor vom Anlieger bestellt worden sind. Erlaubnispflichtige Sondernutzung ist hingegen das Abstellen nicht bestellter Tonnen vor Grundstücken, um deren Eigentümer als Kunden zu gewinnen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. § 22 Satz 1 StrWG NRW ermächtigt die Straßenbaubehörde auch zum Erlass einer Untersagungsverfügung gegen eine mit Sicherheit zu erwartende künftige illegale Sondernutzung. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2008/6_L_252_08beschluss20080617.html