Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Diese Entscheidung

Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als Entsorgungsträger; Altkleider als Abfall

VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013 - Az.: 17 L 260/13

Leitsätze:
1. Ein Verbot der Doppelzuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für die Aufgabenwahrnehmung als untere Umweltschutzbehörde und zugleich als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger lässt sich nicht ausmachen. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie ist jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise abgesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Kompetenzbereiche gesorgt ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Gebrauchte Kleider, die die bisherigen Besitzer in Altkleidercontainer einwerfen, sind Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/17_L_260_13_Beschluss_20130321.html