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Diese Entscheidung

Einladung von Beigeordneten zu Ratssitzungen; Änderung des Geschäftsbereichs eines Beigeordneten

VG Neustadt, Urteil vom 06.02.2013 - Az.: 3 K 620/12

Leitsätze:
1. Die Bestimmung in § 34 Abs. 2 GemO RP ist, soweit sie vorschreibt, dass die Beigeordneten zu Ratssitzungen einzuladen sind, eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit von Ratsbeschlüssen führt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung des Gemeinderats zur Änderung des Geschäftsbereichs eines Beigeordneten, ist mangels Wirkung nach außen kein Verwaltungsakt. Der Gemeinderat ist daher nicht verpflichtet, den betroffenen Beigeordneten vor seinem Beschluss anzuhören. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={E39CEC71-F618-40A1-A131-1F4FB7D2C574}