Leitsätze:
Das kommunale Vertretungsverbot nach § 23 Abs. 1 BbgKVerf ist nichtig, weil es die Berufsfreiheit nach Art. 49 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) einschränkt, ohne dass das Zitiergebot nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 LV beachtet wäre. (Leitsatz des Herausgebers)
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