Leitsätze:
1. Einsätze der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG BW sind grundsätzlich kostenfrei. (amtlicher Leitsatz)
2. Ist der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW erfüllt, weil die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (hier: Brandstiftung), ist nur der Verursacher kostenersatzpflichtig. Auch wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, kann nicht an seiner Stelle der Grundeigentümer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 FwG BW zum Kostenersatz herangezogen werden. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: