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Bei vereinzelten Glättegefahren nicht unbedingt Streupflicht

BGH, Beschluss vom 21.01.1982 - Az.: III ZR 80/81

Leitsätze:

Die Streupflicht der Gemeinde gebietet keine Maßnahmen zur Beseitigung vereinzelt auf Fahrbahnen auftretender Glättegefahren; das gilt jedenfalls gegenüber ortskundigen Fahrern, von denen ohne weiteres erwartet werden kann, daß sie witterungsbedingte Schwierigkeiten bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)

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Tatbestand

In dem Rechtstreit ...

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1981 - 9 U 135/80 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch verspricht die Revision keinen Erfolg.

Nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte die außerhalb der geschlossenen Bebauung gelegene Straße am Vormittag des Unfalltages nicht zu streuen, weil insbesondere ortskundige Kraftfahrer, wie es die Klägerin unstreitig war, vereinzelt auftretende witterungsbedingte Schwierigkeiten - vor allem in Gestalt einer Glättebildung - bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen und dadurch eine ernstliche Gefährdung auch ohne erneutes Streuen der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln vermeiden konnten.