Leitsätze:
Eine Räum- und Streupflicht zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs besteht regelmäßig nicht. Es genügt, wenn die Räum und Streuarbeiten so zeitig begonnen werden, dass sie für Strechen des Hauptberufsverkehrs um 6:30 Uhr, für andere zu sichernde Strecken zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr abgeschlossen sind. (Leitsatz des Herausgebers)
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