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Beginn der Streupflicht am Morgen

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - Az.: 9 O 418/10

Leitsätze:

Eine Räum- und Streupflicht zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs besteht regelmäßig nicht. Es genügt, wenn die Räum und Streuarbeiten so zeitig begonnen werden, dass sie für Strechen des Hauptberufsverkehrs um 6:30 Uhr, für andere zu sichernde Strecken zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr abgeschlossen sind. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE120017772%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all