Leitsätze:
Bei der Besteuerung von Betrieben, die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumen, ist die Fläche der dazu benutzten Räume ein geeigneter Steuermaßstab. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/14_A_1753_12beschluss20120830.html