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Kosten für Abwasseranschluss nur bei mangelfreier Errichtung fällig

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2012 - Az.: 20 B 11.490

Leitsätze:

Die Erstattung der Kosten für die ordnungsgemäße Erstellung eines Hausanschlusses (zur gemeindlichen Abwasserentsorgung) setzt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 KAG und der BGS-EWS voraus, dass dieser auch benutzbar ist. Das setzt eine im Wesentlichen mangelfreie Errichtung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG voraus. Sonst entsteht der Anspruch auf Kostenerstattung nicht. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/20a490b.pdf