Die Erstattung der Kosten für die ordnungsgemäße Erstellung eines Hausanschlusses (zur gemeindlichen Abwasserentsorgung) setzt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 KAG und der BGS-EWS voraus, dass dieser auch benutzbar ist. Das setzt eine im Wesentlichen mangelfreie Errichtung gemäß §
60 Abs. 1 Satz 2 WHG voraus. Sonst entsteht der Anspruch auf Kostenerstattung nicht.
(amtlicher Leitsatz)