Leitsätze:
Die Erstattung der Kosten für die ordnungsgemäße Erstellung eines Hausanschlusses (zur gemeindlichen Abwasserentsorgung) setzt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 KAG und der BGS-EWS voraus, dass dieser auch benutzbar ist. Das setzt eine im Wesentlichen mangelfreie Errichtung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG voraus. Sonst entsteht der Anspruch auf Kostenerstattung nicht. (amtlicher Leitsatz)
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