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Gebührenbemessung bei Zahlungen einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts an die Trägergemeinde

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.07.2012 - Az.: 13 K 802/11

Leitsätze:

1. Ist die entsorgungspflichtige AöR ohne Notwendigkeit finanzielle Verpflichtungen eingegangen, darf das nicht dem Gebührenpflichtigen durch einen höheren Gebührensatz zum Nachteil gereichen. (amtlicher Leitsatz)

2. Nicht notwendig können auch aufgrund eines Vertrages vereinbarte Entgelte zwischen einer AöR als Einrichtungsträger und der Gemeinde sein, die die Anstalt gegründet hat, wenn die Entgeltvereinbarung für die weitere Nutzung des Straßenraumes nicht erforderlich ist, weil auch bei Verweigerung eines Nutzungsentgeltes die Einrichtung weiter betrieben werden kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Die durch einen privatrechtlichen Wegenutzungsvertrag verursachten Kosten sind zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig, wenn der AöR bereits vor Abschluss des Nutzungsvertrages durch die Gründungssatzung ein kostenloses Nutzungsrecht am Straßenraum eingeräumt worden ist. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Weisung des Rates der Stadt an die AöR zum Abschluss des Nutzungsvertrages begründet für sich allein nicht die Betriebsnotwendigkeit des Nutzungsentgeltes. (amtlicher Leitsatz)

5. Die AöR muss die Angemessenheit eines vertraglich geregelten pauschalierten "Kostenersatzes" für zukünftigen vorzeitigen Werteverzehr der gemeindlichen Straßen durch im Straßenkörper verlegte Abwasserkanläle darlegen und beweisen. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/13_K_802_11urteil20120705.html