Leitsätze:
1. FĂźr die Anordnung des Sofortvollzugs der vom Rat beschlossenen SchlieĂung einer Schule ist nicht wiederum ein Ratsbeschluss erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Der Schulträger kann sich zur Vorbereitung seiner Einschätzung der Entwicklung der Schßlerzahlen auf das Gutachten eines Beratungsunternahmens stßtzen. (amtlicher Leitsatz)
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