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Rechtsstellung eines Zweckverbands im Gründungsstadium und seiner Mitglieder

BGH, Urteil vom 18.12.2000 - Az.: II ZR 385/98

Leitsätze:

1. Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung - das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 S. 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. (amtlicher Leitsatz)

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=23980&pos=0&anz=1