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Diese Entscheidung

Wegerechtlicher Status einer vor dem 13.5.1993 bereits genutzten Straße in Thüringen

OLG Jena, Urteil vom 03.07.2012 - Az.: 4 U 283/11

Leitsätze:
1. Steht nicht nur die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit einer Straße im Streit - hierfür wäre der Verwaltungsrechtsweg gegeben - , geht es also darüber hinaus um Beseitigungs-, Unterlassungs und/oder Schadensersatzansprüche (wegen des wegerechtlichen Charakters einer Straße), ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, auch wenn die maßgebliche Rechtsfrage eine öffentlich-rechtliche Vorfrage ist, die im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche inzident mit zu prüfen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Die wegerechtliche Vorfrage - ob öffentliche oder private Straße - richtet sich dabei nach den einschlägigen Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes vom 7.5.1993 (ThürStrG); handelt es sich bei der zu beurteilenden Straße um eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 13.5.1993) bereits genutzte Straße, greifen die Übergangsbestimmungen des § 52 ThürStrG mit der Folge ein, dass sich die wegerechtliche Einordnung nach den DDR-StraßenVOen von 1974 bzw. 1957 richtet. (amtlicher Leitsatz)

3. An (frühere) Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in diesem Zusammenhang ist das Zivilgericht nur dann gebunden, soweit ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts zu dieser Frage bereits ergangen ist; ist dies nicht der Fall, existiert auch keine Bindungswirkung. (amtlicher Leitsatz)

4. Für die wegerechtliche Einordnung kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse (an der Straße/dem Weg) an; entscheidend für die wegerechtliche Qualität ist, ob eine Widmung existiert oder - für Altstraßen vor dem 13.5.1993 - die gesetzliche Fiktion einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche greift. (amtlicher Leitsatz)

Fehlt es an einer förmlichen Widmung, gelten nach der Fiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG die nach der (einschlägigen) DDR-StraßenVO als "öffentlich" bezeichneten Straßen als gewidmet. Ein formeller Widmungsakt ist für solche Altstraßen also nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

5. Öffentlich bezeichnete Straßen – nach DDR-Wegerecht – sind solche Straßen, die der öffentlichen Nutzung (Fahrzeug- und Fußgängerverkehr) dienten, auf denen also (hier jahrzehntelang) bereits ein öffentlicher Verkehr stattgefunden hat. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tenor

In dem Rechtsstreit

E. D.

- Beklagter, Widerkläger und 1. Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: (...)

Stadt Sonneberg

- Streithelferin und 2. Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: (...)

gegen

1. M. K.

(...)

19. S. H.

- Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: (...)

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richter am Landgericht Heidel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012

für Recht erkannt:

Die Berufungen des Beklagten und seiner Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.04.2011 - Az.: 3 O 1120/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin; insoweit findet keine Kostenteilung statt; die Streithelferin trägt ihre im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich seines vollstreckungsfähigen Inhalts (der Kosten des Rechtsstreits) für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die (kostenfreie) Nutzung eines Wegegrundstücks.

Die im Verlauf der ersten Instanz auf schließlich 19 Personen angewachsene Klägerstreitgenossenschaft verbindet, dass alle Kläger Anlieger des streitgegenständlichen Wegegrundstücks mit dem Namen "Am Forstgarten", eingetragen im Grundbuch von Sonneberg als Flurstück 1351/205 sind. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Freistaats Thüringen, bis es 2007 an den Beklagten veräußert und übereignet wurde.

Dieser hat zwischenzeitlich (am 21.01.2011) den unteren Teil des Weges an die Wohnungsbau GmbH Sonneberg (eine 100%ige Tochter der Streithelferin) weiterveräußert (Bd. I, Bl. 146 und 158). Im Grundbuch ist jedoch bis heute noch der Beklagte als Eigentümer eingetragen.

Nachdem er das Wegegrundstück erworben hatte, versuchte der Beklagte mit den Eigentümern der anliegenden Wohnhausgrundstücke Vereinbarungen über eine entgeltliche Nutzung des "Forstgartens" zu erzielen. Mit den 19 Klägern, von denen die Kläger zu 2. und 3., zu 5. und 6., zu 8.und 9., zu 10. und 11, zu 12. und 13., zu 14. 15. und 16. sowie zu 17. und 18. jeweils in Eigentümergemeinschaften verbunden sind, konnte eine solche gütliche Nutzungsvereinbarung jedoch nicht erzielt werden. Die Parteien streiten vielmehr seit Jahren darüber, ob es sich bei dem Weg um einen öffentlichen oder einen privaten Weg handelt; konkret darüber, ob den Klägern das Recht zur kostenfreien Nutzung des (öffentlichen) Weges im Rahmen des Anliegergemeingebrauchs zusteht oder der Beklagte eine Fremdnutzung seines (privaten) Weges gar nicht, bzw. allenfalls gegen Zahlung einer Notwegrente dulden muss.

Im Jahr 2009 ist der Streit dann eskaliert. Nachdem er hiermit zunächst nur gedroht hatte, hat der Beklagte den Weg im Oktober 2009 durch (hohe) Erdaufschüttungen für Fahrzeuge unpassierbar gemacht.

Hiergegen haben sich die Kläger zu 1. bis 9. in einem neben dem hiesigen Hauptsacheverfahren betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich zur Wehr gesetzt. Die mit Urteil vom 17.12.2009 (Bd. I Bl. 73ff. der Beiakte) erlassene Beseitigungsanordnung des Landgerichts hat der Senat unter dem Az. 4 U 1032/09 im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO mit den Beschlüssen vom 16.02.2010 (Bd. I Bl. 155ff. der Beiakte) und (endgültig) vom 14.04.2010 (Bd. I Bl. 200ff. der Beiakte) bestätigt. Hierauf hat der Beklagte reagiert. Der quer über den Weg aufgeschüttete Erdhügel wurde entfernt. Deshalb ist der auf entsprechende Beseitigung gerichtete Klageantrag zu 1) nach Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden. Der Teilerledigungserklärung der Kläger hat sich der Beklagte im Hauptsacheverfahren aber nicht angeschlossen, sondern in erster Instanz auch insoweit Klageabweisung beantragt (Bd. I Bl. 154).

Dem wegen des einseitigen Charakters vorliegenden Antrag auf Feststellung der Teilerledigung hat das Landgericht mit der Hauptsacheentscheidung (Urteil vom 06.04.2011) ebenso stattgegeben wie dem weiteren Klageantrag, gerichtet auf eine Unterlassungsverurteilung für jegliche zukünftige Nutzungsbeeinträchtigung nebst Androhung von Ordnungsmitteln. Daneben hat das Landgericht die auf Zahlung einer Entschädigung für die Weginstandhaltung etc., hilfsweise auf Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung einer Notwegerente pro Grundstückseigentümer, bzw. -eigentümergemeinschaft gerichtete Widerklage abgewiesen.

Tragende Begründung der Klagestattgabe und zugleich der Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis der zur Lage und Beschaffenheit des Weges und dessen Nutzung zu DDR-Zeiten durchgeführten Beweisaufnahme (zum Augenschein und der vor Ort durchgeführten Vernehmung der Zeugen Möller und Dr. Kindermann vgl. das Protokoll des Ortstermins v. 26.01.2011, Bd. I Bl. 147ff.) die Qualifizierung des "Forstgartens" als öffentliche Straße im Sinne des § 52 Abs. 6 ThürStrG i.V.m. § 3 der Straßenverordnung der DDR v. 22.08.1974.

Der Allgemeinheit und damit auch den Klägern stünde die ungehinderte Nutzung des "Forstgartens" zum Begehen und Befahren im Rahmen des Gemeingebrauchs zu. Der Beklagte sei deshalb gemäß § 1004 BGB zur Beseitigung des aufgeschütteten Erdhaufens verpflichtet gewesen; der ursprüngliche Klageantrag zu 1) mithin mit der Folge zulässig und begründet gewesen, dass auf den geänderten Antrag hin die Teilerledigung festzustellen sei. Aus § 1004 BGB hätten die Kläger überdies auch einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft. Entschädigung für die Nutzung des öffentlichen Weges könne der Beklagte hingegen nicht verlangen. Sein Eigentum hindere den wegerechtlichen Gemeingebrauch nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.04.2011 zugestellte Urteil am 26.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 19.06.2011 begründet. Daneben hat auch die nach Streitverkündung des Beklagten (Schriftsatz v. 14.05.2010, Bd. I Bl. 57) schon in erster Instanz (mit Schriftsatz v. 01.07.2010, Bd. I Bl. 83) auf dessen Seite beigetretene Streithelferin gegen das Urteil Berufung eingelegt, und zwar am 12.05.2011. Ihre Berufungsbegründung ist nach entsprechender Fristverlängerung am 06.07.2011 eingegangen.

Mit ihrer Berufung greifen der Beklagte und seine Streithelferin das landgerichtliche Urteil mit dem Ziel an, eine Abweisung der Klageanträge nun im zweiten Rechtszug zu erreichen. Der Beklagte hält darüber hinaus die Widerklage aufrecht.

Wesentlicher Streitpunkt ist auch in der zweiten Instanz die wegerechtliche Bewertung des "Forstgartens". Der Beklagte und die Streithelferin halten an ihrer Auffassung fest, er stelle lediglich einen Privatweg dar; nach den maßgebenden (Rechts-)Verhältnissen der DDR-Zeit habe keine öffentliche Straße vorgelegen.

Der Beklagte begründet die Berufung zum Einen mit einer (vermeintlich) eindeutigen verwaltungsgerichtlichen Einordnung des "Forstgartens" als bloße Privatstraße (Urteil des VG Meiningen v. 15.12.2009, Az.: 2 K 641/07, vorgelegt als Anlage BB1, Bd. II Bl. 291ff.).

Zum Anderen stützt sich die Berufungsbegründung des Beklagten im Wesentlichen auf das Beweisergebnis. Mit den Aussagen der Zeugen M. und Dr. K. stünde fest, dass sich die Wegführung zu DDR-Zeiten mehrfach geändert habe; in seinem jetzigen Verlauf existiere der "Forstgarten" frühestens seit 1980. Deshalb hätte es nach §§ 3, 4 der DDR-Straßenverordnung 1974 einer besonderen (formellen) Widmung bedurft, um dem Weg einen öffentlichen Charakter zu verleihen. Das sei aber unstreitig nicht erfolgt. Habe der "Forstgarten" mithin zu DDR-Zeiten allenfalls eine betrieblich-öffentliche Straße dargestellt, stünde einer Widmungsfiktion zum öffentlichen Weg nach § 52 ThürStrG entgegen, dass der "Forstgarten" als bloßer Anliegerweg nur der inneren Erschließung des Wohngebietes diene und gedient habe; von einer erforderlichen übergeordneten Erschließung könne nicht die Rede sein.

Da die Kläger kein Recht, bzw. keinen Anspruch auf die Nutzung des Privatweges hätten, müssten sie für die unberechtigte Nutzung Entschädigung leisten. Mit dieser Begründung hält der Beklagte an den schon in der ersten Instanz gestellten Haupt-Widerklageanträgen fest.

Die Kläger müssten ihm die Instandhaltungs- und Betriebskosten der Jahre 2007 bis 2009 in Gesamthöhe von 15.390 € anteilig ersetzen; verteilt auf die 15 Anliegergrundstücke ergäbe das einen Entschädigungsbetrag von jeweils 1.026 €. Diesen Betrag hat der Kläger in der ersten Instanz (Schriftsatz v. 19.04.2010, Bd. I Bl. 29f.) jeweils von der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 4. (bezeichnet als "Kläger zu 3"), dem Kläger zu 7. (bezeichnet als "Kläger zu 5") sowie von den Eigentümergemeinschaften der Kläger zu 2. und 3. (bezeichnet als "Kläger zu 2"), der Kläger zu 5. und 6. (bezeichnet als "Kläger zu 4"), der Kläger zu 8. und 9. (bezeichnet als "Kläger zu 6"), der Kläger zu 10. und 11 (bezeichnet als "Kläger zu 10"), der Kläger zu 12. und 13. (bezeichnet als "Kläger zu 7"), der Kläger zu 14., 15. und 16. (bezeichnet als "Kläger zu 8") und der Kläger zu 17. und 18. (bezeichnet als "Kläger zu 9") zur Zahlung verlangt. Hieran hält er im zweiten Rechtszug fest. Von dem in der ersten Instanz zuletzt (erst mit Schriftsatz v. 13.01.2011, Bd. I Bl. 133) beigetretenen Kläger zu 19. hat der Beklagte den mit 1.026 € bezifferten Entschädigungsbetrag hingegen nie - weder im ersten, noch im zweiten Rechtszu- – verlangt. Gegen den Kläger zu 19. richten sich aber die beiden anderen mit der Berufung aufrecht erhaltenen Widerklageanträge; insoweit ist der Kläger zu 19. ebenso Widerbeklagter wie die übrigen 18 Kläger.

Mit dem zweiten Hauptantrag der Widerklage begehrt der Beklagte mit Blick auf sein Unterliegen im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung, dass die 19 Kläger bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung für weitere vom Leistungsantrag nicht erfasste Instandhaltungs- und Betriebskosten anteilig entschädigungspflichtig sind.

Gegenstand des dritten Widerklageantrags ist die Notwegerente. Eine solche - so die Begründung des Hilfsantrages - müssten die Kläger für den Fall zahlen, dass das Gericht ihnen ein Notwegerecht nach § 917 BGB zugestehe.

Die Streithelferin befasst sich mit ihrer Berufung nur mit der Klage, deren Abweisung sie weiterhin anstrebt. Sie begründet ihre Auffassung von dem (nur) privaten Rechtscharakter des "Forstgartens" ähnlich wie der Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Straßenführung in ihrer heutigen Lage und Ausprägung im Ergebnis der Beweisaufnahme erst in den 1980er Jahren entstanden sei. Deshalb könne die Öffentlichkeit des Weges allenfalls nach der am 01.01.1975 in Kraft getretenen Straßenverordnung DDR 1974 begründet worden sein und im Sinne der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG bis heute fortgelten. Andere (ältere) Widmungstatbestände schieden ebenso von vornherein aus wie eine (tatsächlich nicht stattgefundene) förmliche Widmung nach aktuellem Thüringer Straßenrecht.

Auch nach den Vorschriften der Straßenverordnung DDR 1974 sei jedoch keine öffentliche Straße kreiert worden.

Die Begründung einer ausschließlich öffentlichen Straße nach § 3 Abs. 1 und 2 Straßenverordnung DDR 1974 scheitere schon daran, dass sich der Weg in Rechtsträgerschaft der Forstwirtschaft und nicht - wie von § 3 Abs. 2 der Verordnung vorausgesetzt - der Stadt Sonneberg als "zuständiges Staatsorgan" befunden habe. Für eine auch der öffentlichen Nutzung offenstehende sog. betrieblich-öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 3 der Verordnung fehle es an der erforderlichen ausdrücklichen Freigabeerklärung des zuständigen Rechtsträgers; die bloße Duldung der Wegnutzung durch Dritte reiche nicht aus. Darüber hinaus habe aber auch schon begrifflich keine betrieblich-öffentliche Straße vorgelegen, die überwiegend den Interessen ihres Rechtsträgers oder Eigentümers, hier also der Forstwirtschaft gedient habe. Straßen wie der "Forstgarten", die nur zur inneren Erschließung eines neu geschaffenen Wohnbaugebietes angelegt worden seien, seien als "nicht-öffentliche Straßen und Wege" im Sinne der Straßenverordnung DDR 1974 einzustufen.

Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen,

unter Abänderung des am 06.04.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Meiningen - Az.: 3 O 1120/09 - die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt darüber hinaus widerklagend noch,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Kläger zu 1., zu 4. und 7. sowie die Eigentümergemeinschaften der Kläger zu 2. und 3., der Kläger zu 5. und 6., der Kläger zu 8. und 9., der Kläger zu 10. und 11., der Kläger zu 12. und 13., der Kläger zu 14., 15. und 16. und der Kläger zu 17. und 18. zur Zahlung von je 1.026 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen

sowie festzustellen, dass alle 18 Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren verpflichtet sind, ihm für die Mitbenutzung des Weges "Am Forstgarten" eine Entschädigung für die Aufwendungen für Instandhaltung, Grundsteuer und Versicherung anteilig pro Anliegergrundstück zu zahlen,

hilfsweise

alle 18 Kläger zu verurteilen, pro Anliegergrundstück eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, im Voraus bis zum 3.1. eines jeden Jahres zu entrichtende jährliche Geldrente für die Mitbenutzung des Weges zu zahlen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene erstinstanzliche Urteil und beantragen,

beide Berufungen zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und seiner Streithelferin (beide) sind zulässig, aber im Ergebnis unbegründet; das schließt die Unbegründetheit der Widerklage (des Beklagten) - wie erstinstanzlich bereits entschieden - ein.

Neben der beschwerten Hauptpartei der ersten Instanz ist auch deren Streithelfer befugt, Berufung einzulegen. Eine solche vom Streithelfer eingelegte Berufung wirkt für die unterstützte Hauptpartei und bringt diese automatisch in die Stellung des Rechtsmittelklägers. Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, handelt es sich deshalb gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH NJW 93, 2944).

Die hier vorliegende einheitliche Berufung des Beklagten und seiner Streithelferin ist (von beiden) innerhalb der maßgebenden Rechtsmittelfrist der Hauptpartei (BGH VersR 88, 417; NJW 90, 190), nämlich innerhalb der bis zum 19.05.2011 laufenden Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklagten eingelegt worden. Auch sonst gibt es an den Formalien der Berufungseinlegung und -begründung (§§ 517, 519, 520 ZPO) nichts auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Rechtsmittel nicht zu beanstanden; und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte einen Teil des "Forstgartens" noch vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils, nämlich am 01.11.2011 veräußert hat.

Da er nach wie vor im Grundbuch als Eigentümer des gesamten Weges eingetragen ist, sein Eigentum an dem veräußerten Wegteil also noch nicht verloren hat, bedarf es für die Widerklage keines Rückgriffs auf § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, um die Prozessführungsbefugnis des Beklagten für die zweite Instanz zu begründen. Eine Rechtsnachfolge in die an das Wegeeigentum anknüpfenden (streitigen) Schadensersatz-, bzw. Rentenansprüche der Widerklage hat nämlich noch nicht stattgefunden.

In Bezug auf die Klage stellt sich die Frage der (fortdauernden) Prozessführungsbefugnis des Beklagten schon deshalb nicht, weil nicht der Weg selbst, sondern die dort vom Beklagten aufgebrachten Hindernisse Grund und Anlass der mit der Klage geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche waren, bzw. sind. Störende Sache war nur die aufgeschüttete Erde, nicht der Weg. Dieser ist deshalb in Bezug auf die Klage keine "in Streit befangene Sache" im Sinne des § 265 ZPO. Die Teil-Veräußerung des "Forstgartens" lässt folglich die Prozessführungsbefugnis des Beklagten insgesamt (für Klage und Widerklage) unberührt.

Der Senat war schließlich auch nicht daran gehindert, über die zulässige Berufung in der Sache zu entscheiden, obwohl die zentrale Streitfrage des Falles ist, wie der Weg "Am Forstgarten" wegerechtlich einzuordnen ist. Steht nur die Öffentlichkeit, bzw. Nichtöffentlichkeit einer Straße im Streit, ist eine entsprechende (positive oder negative) Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben (Krämer in Kodal/Krämer, StraßenR, 7. Aufl., Kap. 4, Rn. 8.3 m.w.N.). Anders als bei einer solchen auf eine verbindliche (rechtskräftige) gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Öffentlichkeit gerichteten Klage, die nur den wegerechtlichen Charakter einer Straße zum Streitgegenstand hat, geht es vorliegend mit Klage und Widerklage um Beseitigungs-, Unterlassungs-, bzw. Schadensersatzansprüche aus § 1004 BGB bzw. §§ 1004, 823 BGB wegen nicht zu duldender Eigentumsbeeinträchtigung oder - im Fall der Hilfs-Widerklage bei einer zu duldenden Eigentumsbeeinträchtigung - um eine Notwegerente nach § 917 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser (streitigen) zivilrechtlichen Ansprüche ist die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges zwar die maßgebliche Rechtsfrage, die aber nur inzident zu prüfen ist. Eine solche (notwendige) Inzidentprüfung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zivilrechtlicher Ansprüche ist den Zivilgerichten nicht nur nicht verwehrt, sondern ihnen im Gegenteil sogar abverlangt.

Im Übrigen stellt sich hier die Frage nach der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges (§ 13 GVG) aber auch schon deshalb nicht, weil der Rechtsstreit zwischen den hiesigen Prozessparteien gar nicht (auch nicht als bloßer Feststellungsstreit) im Verwaltungsrechtsweg geführt werden könnte, denn keine der Hauptparteien verfügt über bzw. verkörpert hoheitliche Gewalt. Schließlich bleibt es auch und allein mit Blick auf § 17 a Abs. 5 GVG bei dem beschrittenen Zivilrechtsweg.

Die nach alledem auf die zulässige Berufung vorzunehmende sachliche Überprüfung des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils führt zu dessen Bestätigung. Im Ergebnis der fehlerfreien und überzeugenden, den Senat bindenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist der "Forstgarten" als öffentliche Straße im Sinne von §§ 2, 52 Abs. 6 ThürStrG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen v. 22.08.1974 - DDR-StraßenVO 1974 - (GBl. I Nr. 57, 515) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Straßenwesen v. 18.07.1957 (GBl. I 1957 Nr. 49, 377) - DDR-StraßenVO 1957 - einzustufen. Diese wegerechtliche Bewertung verschafft den Klägern einen aus § 1004 Abs. 1 BGB folgenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen gegenwärtige bzw. künftige Behinderungen (Sperrungen) ihrer Grundstückszufahrten und schließt zugleich nach § 1004 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche des Beklagten aus, da er die Beeinträchtigung seines Eigentums, nämlich die Abnutzung des "Forstgartens" im Zuge des regelmäßigen Anliegerverkehrs der Kläger zu dulden hat. Wegen des öffentlichen Charakters des "Forstgartens" und des damit eröffneten Anliegergemeingebrauchs der Kläger steht dem Beklagten auch keine Notwegerente nach § 917 Abs. 2 BGB zu. Mit anderen Worten: Weil der "Forstgarten" als öffentliche Straße zu qualifizieren ist, hat das Landgericht im Ergebnis der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Ohne Erfolg wenden sich der Beklagte und seine Streithelferin gegen den Teilerledigungsfeststellungsausspruch und die Unterlassungsverurteilung (des Beklagten); die Klage war bzw. ist nämlich begründet.

Da sich der Beklagte der Teil-Erledigungserklärung der Kläger in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1. (Beseitigung des auf dem Weg aufgeschütteten Erd-, bzw. Baumaterials) nicht angeschlossen hat, sondern im Gegenteil das Klageabweisungsbegehren ausdrücklich weiterverfolgt, also der Erledigung widersprochen hat (S. 8 des Verhandlungs- und Ortsterminprotokolls v. 26.01.2011, Bd. I Bl. 154), hat die einseitige Teilerledigungserklärung der Kläger zu einer nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Beschränkung und damit Änderung der Leistungsklage in der Weise geführt, dass ein auf Feststellung des in der Hauptsache teilweise erledigten Rechtsstreits gerichteter Antrag an Stelle des Leistungsbegehrens getreten ist (immer noch h. M., sog. Klageänderungstheorie BGH NJW 94, 2364; 02, 442; OLG München NJW-RR 95, 1086; OLG Karlsruhe NJW-RR 94, 761; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn. 34 zu § 91a mit zahlreichen weiteren Nachw.).

Dass die Kläger einen solchen Feststellungsantrag nicht ausdrücklich gestellt haben, ist unschädlich. Die bloße Erledigungserklärung reicht bei Widerspruch des Beklagten regelmäßig aus, sofern nicht die Auslegung ausnahmsweise ergibt, dass der, bzw. die Kläger wegen des Widerspruchs nicht mehr die Erledigung erklären, sondern sein/ihr ursprüngliches Begehren wieder verfolgen will /wollen. Hierfür spricht im Entscheidungsfall jedoch nichts.

Das Landgericht ist mithin in Bezug auf den Klageantrag zu 1. zu Recht von einer zulässig geänderten Feststellungsklage ausgegangen, die entgegen dem Dafürhalten des Beklagten und seiner Streithelferin auch begründet ist.

Ein auf Feststellung der Hauptsacheerledigung gerichteter Antrag ist begründet, wenn tatsächlich Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (ständige BGH-Rechtsprechung: BGHZ 37, 137; 83, 12; 91, 126; NJW 86, 588; GRUR 90, 530; MDR 92, 707; NJW 99, 2520; 03, 3134).

Voraussetzung für den Erfolg der Feststellungsklage ist damit zunächst, dass tatsächliche Erledigung eingetreten ist; d.h. ein Ereignis, das die Klage unzulässig oder unbegründet, sie also gegenstandslos macht. Die hier mit der Beseitigung der aufgeschütteten Wegsperrung vorliegende (Teil-)Erfüllung ist das klassische Erledigungsereignis. Sie führt zum Erlöschen der Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB), was als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Auch die weitere Begründetheitsvoraussetzung, nämlich der Erledigungseintritt nach Klageerhebung (BGH a.a.O.) liegt hier unproblematisch vor.

Über die vorstehenden beiden (ersichtlich unproblematischen) Voraussetzungen haben die Parteien auch weder in erster Instanz gestritten, noch stehen sie im zweiten Rechtszug im Streit. Streitig ist nur die dritte (und letzte) Voraussetzung; und zwar die Begründetheit des ursprünglichen Leistungsantrags. Während dessen Zulässigkeit außer Streit steht - und tatsächlich auch völlig unproblematisch ist - vertreten der Beklagte und die Streithelferin die Auffassung, der Beseitigungsantrag sei deshalb unbegründet gewesen, weil es sich bei dem "Forstgarten" um einen privaten Weg handelt, an dem kein (Anlieger-)Gemeingebrauch und - so der Beklagte - auch kein Notwegerecht bestehe.

Das geht jedoch in der Sache fehl. Tatsächlich handelt es sich bei dem "Forstgarten" um einen öffentlichen Weg. Dessen Absperrung durch die aufgeschütteten Erdmassen etc. stellte eine Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger, nämlich eine Behinderung (Störung) in der Zuwegung (Zufahrt) zu ihren Grundstücken dar, die ihnen gegen den die Absperrung veranlassenden Störer - den Beklagten - den Beseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verschaffte, da die Störung wegen des öffentlichen Charakters des Weges rechtswidrig war (zum Beseitigungsanspruch des Anliegers gegen die Absperrung der öffentlichen Zuwegung eines Grundstücks vgl. BGH, Urteil v. 13.03.1998, Az.: V ZR 1990/97; THOLG, Urteil v. 21.11.2002, Az.: 1 U 24/00; beides zitiert nach juris).

In der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Vorfrage, wie der "Forstgarten" wegerechtlich einzustufen ist, ist der Senat völlig frei; ein ihn bindendes verwaltungsgerichtliches Urteil - wie der Beklagte fälschlich meint - gibt es nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Zivilgerichte wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an Urteile der Verwaltungsgerichte gebunden sind, soweit deren Rechtskraft reicht (ständige BGH-Rechtsprung: BGH MDR 83, 470; MDR 92, 56). Ein in diesem Sinne Bindungswirkung entfaltendes Verwaltungsgerichtsurteil existiert jedoch nicht. Das vom Beklagten angezogene Urteil v. 15.12.2009 (Az.: 2 K 641/07, vorgelegt als Anlage BB1, Bd. II Bl. 291ff.), mit dem das VG Meiningen die auf Aufwendungsersatz für geleisteten Winterdienst etc. gerichtete Klage des Freistaats Thüringen gegen die hiesige Streithelferin abgewiesen hat, betrifft zwar den auch hier streitbefangenen "Forstgarten", verhält sich jedoch nicht abschließend dazu, ob er eine öffentliche Straße darstellt. Im Gegenteil. Diese Rechtsfrage lässt das Urteil ausdrücklich offen ("Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen bedarf die Frage, ob es sich bei der Straße "Am Forstgarten" um eine öffentliche oder private Straße handelt, keiner Klärung"). Eine Bindungswirkung für den hiesigen Prozess kommt dem Urteil aber noch aus einem weiteren Grund nicht zu. Rechtskraft entfalten auch verwaltungsgerichtliche Urteile nur gegenüber den Beteiligten und ihren Rechtsnachfolgern (§ 121 VwGO); mithin nur gegenüber den Parteien des Verwaltungsrechtsstreits als Hauptbeteiligten sowie den einfachen und notwendigen Beigeladenen. Da am Verwaltungsrechtsstreit weder die hiesigen Kläger, noch der Beklagte - auch nicht als Beigeladene (§ 65 VwGO) - beteiligt waren, scheidet eine Bindungswirkung des Urteils nicht nur aus objektiven, sondern auch aus subjektiven Gründen aus; unter beiden Gesichtspunkten fehlt es an einer Rechtskraftwirkung des Urteils.

Im Ergebnis der mithin freien (eigenen) Rechtsprüfung des Senats auf der Grundlage des erstinstanzlichen Beweisergebnisses stellt sich der "Forstgarten" als öffentlich dar, weil er unter die Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG fällt und infolgedessen kraft Gesetzes im Sinne des § 2 ThürStrG eine öffentliche Straße ist.

Für die wegerechtliche Einordnung als öffentliche Straße kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum der "Forstgarten" steht. Dass eine öffentliche Straße eine öffentliche (von der Allgemeinheit nutzbare) Sache ist, lässt das privatrechtliche Eigentum am Straßengrundstück unberührt. Lediglich die Verfügungsmacht des Eigentümers wird beschränkt, soweit die öffentliche Zweckbestimmung reicht. Umgekehrt lassen aber auch privatrechtliche Verfügungen die öffentliche Zweckbestimmung unberührt. Wird eine öffentliche Straße veräußert (und übereignet), erwirbt der Käufer ein durch die öffentliche Zweckbestimmung beschränktes Eigentum, das ihn zur Gewährung des Gemeingebrauchs nach Vorgabe der öffentlichen Zweckbestimmung, nämlich der Widmung, verpflichtet (Sozialbindung des Eigentums; Art. 14 Abs. und 2 GG, §§ 2, 3, 14ff. ThürStrG als Schrankengesetze).

Dies voraus geschickt, ist es für die wegerechtliche Einordnung des "Forstgartens" ohne Belang, dass das Grundstück 2007 an eine Privatperson, nämlich den Beklagten übereignet wurde und bis heute in dessen Eigentum steht.

Entscheidend für die wege- oder straßenrechtliche Qualität (öffentlich oder nichtöffentlich, d.h. privat) eines Wegegrundstücks ist allein, ob eine Widmung oder die gesetzliche Fiktion einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche existiert.

Eine ausdrückliche förmliche Widmung des "Forstgartens" zur öffentlichen Straße im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6 ThürStrG nach dessen Inkrafttreten am 14.05.1993 hat es nicht gegeben. Im Gegenteil. Die Streithelferin hat eine Widmung für den öffentlichen Verkehr auch in der Folgezeit stets abgelehnt; den Weg insbesondere auch in ihrem nach § 4 ThürStrG angelegten Straßenbestandsverzeichnis als "Privatstraße" gelistet und bezeichnet. Die in Rechtsprechung und Literatur streitig diskutierte Frage, ob eine Eintragung als Gemeindestraße u.ä. mehr als nur eine deklaratorische Wirkung für einen öffentlichen Charakter hat (Herber in Kodal/Krämer a.a.O., Kap. 7, Rn. 19.5), stellt sich hier also nicht.

Auch wenn es damit an einer förmlichen Widmung nach dem ThürStrG fehlt, fällt der "Forstgarten" zumindest unter die Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG und ist deshalb kraft Gesetzes (§ 2 ThürStrG) eine öffentliche Straße.

Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG gelten die nach §§ 3, 4 DDR-StraßenVO 1974 als öffentlich "bezeichneten" Straßen mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1993 (s.o.) als gewidmet. Mit § 52 Abs.6 ThürStrG wollte der Landesgesetzgeber den vorhandenen öffentlichen Straßenbestand der DDR in das neue Straßenrecht, das zur Begründung der Öffentlichkeit einer Straße einen förmlichen Widmungsakt vorsieht (§§ 2, 6 ThürStrG), überleiten, indem schlicht und einfach an die Öffentlichkeitskriterien des bisherigen Rechts angeknüpft wurde. Der Begriff "bezeichnet" - so die plausible Begründung des OVG Weimar (Urteil v. 11.12.2001, Az.: 2 KO 730/00; zitiert nach juris) - fordere erkennbar weniger als einen förmlichen Widmungsakt (Beschluss), beziehe sich vielmehr nur auf den tatsächlichen Gebrauch einer Straße. Die historische Auslegung ergäbe, dass die Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG keinen Beschluss nach § 4 StraßenVO DDR voraussetze. Denn in der amtlichen Begründung zum Entwurf des ThürStrG (LT-Drs. 1/1739,43) werde hierzu ausgeführt: "Abs. 6 enthält eine Widmungsfiktion für alle öffentlichen Straßen, die nach den §§ 3, 4 der StraßenVO öffentlich waren und nach den Abs. 1 - 4 übergeleitet werden. Ein formeller Widmungsakt für Straßen, für die keine Widmungsverfügung vorliegt, ist somit nicht erforderlich". Da das DDR-Recht den Begriff der Widmung nicht kannte, könne mit der entbehrlichen "Widmungsverfügung" nur der förmliche Beschluss nach § 4 DDR-StraßenVO gemeint sein (OVG Weimar aaO).

Übertragen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dieses aus Sicht des erkennenden Senats zwingende Verständnis von der Überleitungsnorm (Widmungsfiktion) des § 52 Abs. 6 ThürStrG folgendes:

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der "Forstgarten" nicht nach, sondern (deutlich) vor dem Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 entstanden. Ob erste Teile des heutigen Weges - wie es die Kläger behaupten - bereits vor 1845 errichtet wurden, kann dahin stehen. Mit der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen M. steht zumindest fest, dass es schon in den frühen 1950er Jahren einen Weg gab, der von den Anliegern und deren Besuchern, Lieferanten etc. genutzt wurde; und zwar nicht nur zu Fuß, sondern - für die damalige Zeit typisch - auch mit "kleineren Fahrzeugen und Pferdegeschirren". Dass der vom Zeugen M. für die Jahre ab 1953 beschriebene Weg entlang der damals für Kriegsaussiedler geschaffenen Wohnsiedlung ("von ca. 13 Behelfsunterkünften") in seinem Verlauf in den 1970er und -80er Jahren - wie es die Zeugen M. und Dr. K. übereinstimmend geschildert haben - punktuell geändert wurde, ändert nichts daran, dass er schon vorher angelegt war. Von einer Neuerrichtung eines bislang nicht vorhandenen Weges kann nicht die Rede sein, sondern nur von einer - wie es der Zeuge M., aber auch die gesetzliche Vertreterin (Bürgermeisterin) der Streithelferin anschaulich und zutreffend formuliert haben - "Verlegung" dergestalt, dass zunächst "nahezu gerade" geführte Wegteile später kurvig(er) ausgestaltet waren, indem z.B. ein "quasi über den Hof des Forstamtes führender" Wegteil "dann hinter dem Forstamt entlang verlief". Grund für die etappenweise Verlegung des ursprünglich "mehr geradlinig" verlaufenden Weges in seine heutige kurvige Form war die wachsende Bebauung. In den 1970er und -80er Jahren wurde aus der Siedlung für Kriegsaussiedler eine "normale" Wohnsiedlung. An Stelle der Behelfs- und Notunterkünfte traten neu errichtete Wohnhäuser. Um diese alle zu erschließen, musste der vorhandene Weg in seinem Verlauf geändert (kurviger) werden, ohne dass sich hierdurch an seiner Existenz und seinem primären Nutzungszweck als Anliegerweg etwas geändert hat.

Steht damit fest, dass der Weg "Am Forstgarten" bei Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 am 01.01.1975 (§ 28 Abs. 1 der VO) schon vorhanden war, bleibt diese VO dennoch Anknüpfungspunkt der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG. Die DDR-StraßenVO 1974 regelt nämlich nicht nur das - hier nicht interessierende - Prozedere zur Begründung der Öffentlichkeit einer neu zu errichtenden Straße; sie enthält auch Aussagen über den Status schon vorhandener Straßen. § 3 Abs. 1 formuliert nämlich, dass öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze sind, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Die DDR-StraßenVO 1974 knüpft demnach ihrerseits an den vorhandenen Altbestand an und postuliert, dass die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen in ihrem Status unberührt bleiben (ihn behalten) sollen (so schon der 1. Zivilsenat des THOLG in seinem Urteil v. 21.11.2002, Az.: 1 U 24/00, zitiert nach juris).

Demzufolge ist für die Beurteilung der Streitfrage, ob der "Forstgarten" eine öffentliche Straße ist, im zweiten (wesentlichen) Anknüpfungsschritt der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG auf das bis zum Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 geltende Straßenrecht, nämlich auf die Verordnung über das Straßenwesen vom 10.05.1957 - DDR-StraßenVO 1957 - abzustellen, da die (noch ältere) Verordnung zur Neuregelung des Straßenwesens vom 10.05.1951 (GBl. 422) lediglich die Straßenverwaltung regelt (ebenso: 1. Zivilsenat des THOLG a.a.O.; OVG Weimar, Urteil v. 19.05.2010, Az.: 1 O 8/09, zitiert nach juris; vgl. auch zu ähnlichen landesrechtl. Widmungsfiktionen: OVG Magdeburg, LKV 00, 543 und 98, 278; OVG Greifswald, LKV 03, 144, OVG Berlin, Neue Justiz 05, 510).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. d) der DDR-StraßenVO 1957 unterfielen - was hier allein in Betracht kommt - Stadt- und Gemeindestraßen dem Begriff der kommunalen Straßen. Diese waren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der VO öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 wurden sie öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Satz 1 schreibt mithin den Bestand fort; Satz 2 stellt die Anforderungen an neu zu schaffende öffentliche Wege auf.

Eines förmlichen Widmungsaktes, der heute für das Entstehen einer öffentlichen Straße unerlässlich ist, bedurfte es nach § 3 DDR-StraßenVO 1957 nicht. Kommunale Straßen wurden unter der Geltung der VO durch tatsächliche Freigabe öffentlich. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Stadt / Gemeinde war hierfür nicht erforderlich; konkludente Handlungen genügten (OVG Weimar, ThürVBl. 02, 235). Auf eine solche Freigabehandlung kommt es im Entscheidungsfall jedoch nicht an.

Mit der Aussage des Zeugen M. (s.o.) steht fest, dass der Weg "Am Forstgarten" schon in den frühen 1950er Jahren existierte. Für den "Altbestand" der bei Inkrafttreten der VO am 31.07.1957 vorhandenen Straßen war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 allein ausschlaggebend, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und dieser Benutzung seitens des Rechtsträgers bzw. des Eigentümers nicht widersprochen wurde (1. Zivilsenat des THOLG; OVG Weimar und OVG Magdeburg, jeweils a.a.O.).

Damit löste § 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StraßenVO 1957 die bisherigen landesrechtlichen Regelungen, nämlich das ThürWegeG vom 24.07.1929 ab. Ob der "Forstgarten" - was nach Aktenlage eher zu bezweifeln ist - schon unter dessen Geltung eine öffentliche Straße darstellte, also entweder dem öffentlichen Gebrauch ausdrücklich gewidmet worden war oder als "Altweg" seit Menschengedenken dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offen gestanden hatte (eingehend zu den Voraussetzungen des § 3 ThürWegeG 1929 das Urteil des 1. Zivilsenats v. 21.11.2002 a.a.O.), kann offen bleiben. Mit dem erstinstanzlichen Beweisergebnis steht nämlich fest, dass die Voraussetzungen des - an die Stelle des § 3 ThürWegeG getretenen - § 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StraßenVO 1957 vorliegen. Hiernach galt der "Forstgarten" seit 1957 wegerechtlich als öffentliche Straße. Diesen Status hat er mit Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 und später des ThürStrG behalten (s.o.).

Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht außer Frage, dass der "Forstgarten" (schon) bei Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1957 im Juli des Jahres 1957 tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde.

Der Zeuge M. hat die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse in den 1950er Jahren kurz, aber aussagekräftig, anschaulich und plausibel wie folgt beschrieben: "In dem Gebiet waren ca. 13 Behelfunterkünfte errichtet. Die Leute, die in den Behelfsunterkünften gewohnt haben, haben den Weg als Zuwegung genutzt; ebenso für die Anlieferung z.B. von Lebensmitteln oder Verbrauchsgütern. Auch kleinere Fahrzeuge und Pferdegeschirre haben diesen Weg genutzt."

Damit steht fest, dass der "Forstgarten" als notwendige (einzige) Zugangs- und Zufahrtsverbindung zu den Wohnunterkünften der hier untergebrachten Aussiedlerfamilien in erster Linie von den Anliegern genutzt wurde; darüber hinaus aber auch für jedermann begeh- und befahrbar war und tatsächlich auch von Dritten (insbesondere von Lieferanten und Besuchern der Anlieger "mit kleineren Fahrzeugen und Pferdegeschirren") genutzt wurde. Dass der Weg zu DDR-Zeiten durchgängig nach allen Seiten offen, also frei begeh- sowie befahrbar war, folgt im Übrigen für die 1970er und -80er Jahre auch aus der Aussage des Zeugen Dr. K. ("Während meiner Zeit als Direktor des Forstwirtschaftsbetriebes in Sonneberg ist zu keinem Zeitpunkt der Zuweg für dritte Personen gesperrt gewesen. Im Gegenteil hat vielmehr ein öffentlicher Verkehr auch zu den bereits erbauten Häusern stattgefunden ...In der mir bekannten Zeit hat es sich immer um öffentliche Wege gehandelt").

Gilt es somit festzuhalten, dass der "Forstgarten" seit den 1950er Jahren jahrzehntelang für jedermann offenstand, dabei aber überwiegend von den Anwohnern und Besuchern der durch ihn erschlossenen Grundstück genutzt wurde, steht dieser Befund der Annahme eines öffentlichen Weges nicht entgegen, was (zunächst) aus einer grundlegenden Betrachtung zur Funktion von Straßen und Wegen folgt.

Die Straße dient dem Verkehr. Ziel und Quelle jedes Verkehrs liegen aber außerhalb der Straße auf den Grundstücken, die den Menschen als Wohn- und Arbeitsstätten dienen. Die Verbindung zwischen den anliegenden Grundstücken und der Straße ist die tatsächliche Voraussetzung für die Teilnahme der Anlieger am Gemeingebrauch, aber auch für die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke, insbesondere für deren Bebaubarkeit. Die Erschließung der anliegenden Grundstücke ist deshalb die ursprüngliche Funktion der Straße; auch wenn sie im Laufe der Entwicklung des Straßenverkehrs von dem stetig wachsenden überörtlichen Verkehr nach und nach zurückgedrängt worden und heute (fast) nur noch bei den Gemeindestraßen erhalten geblieben ist.

Vergegenwärtigt man sich diese eigentliche (ursprüngliche) Funktion der Straße als Erschließung der Anliegergrundstücke und berücksichtigt im Weiteren, dass hier eine Zeit (die 1950er Jahre) zu beurteilen ist, in der der überörtliche Verkehr deutlich weniger im Fokus stand als heute, lässt sich der Befund einer tatsächlich öffentlich genutzten kommunalen Straße im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bezweifeln.

Dieses schon nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen zwingende Ergebnis war bzw. ist nach den Vorgaben der hier einschlägigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StraßenVO 1957 kein anderes.

War bei einer bei Inkrafttreten der VO am 31.07.1957 schon vorhandenen Straße der Kreis der Benutzer - wie hier - im Wesentlichen auf die Anwohner und Besucher der durch sie erschlossenen Grundstücke beschränkt, stand dies der Öffentlichkeit nicht entgegen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer des Wegegrundstücks der Nutzung durch jedermann widersprochen und dadurch ein formalisiertes Rechtsmittelverfahren nach § 4 DDR-StraßenVO 1957 in Gang gesetzt hatte (OVG Magdeburg a.a.O.). Von einer Privatstraße war nur dann auszugehen, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhielten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes standen oder in solche treten wollten (so das von der Streithelferin vorgelegte Urteil des VG Meinigen v. 09.08.2005, Az.: 2 k 744/02 unter Berufung auf Zörner in LKV 98, 264f.). Für einen solchen Widerspruch des hier maßgebenden Verfügungsberechtigten (Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb Sonneberg) gegen eine allgemeine Nutzung des Weges durch jedweden nutzungswilligen Dritten spricht nichts. Im Gegenteil. Das erstinstanzliche Beweisergebnis spricht für eine wohlwollende Duldung der Drittnutzung. Der von 1953 bis 2008 am "Forstgarten" wohnende Zeuge M. hat von keinerlei Zugangsperren u.ä. berichtet. Der Zeuge Dr. K., der 1977 zum Direktor des Forstbetriebes Sonneberg berufen wurde, hat sogar ausdrücklich davon gesprochen, dass ein über den Anliegerverkehr hinausgehender "öffentlicher Verkehr" unter Werbegesichtspunkten ("um unseren Holzbeton bekannt zu machen") gewünscht gewesen sei.

Der nach alledem seit den frühen 1950er Jahren tatsächlich und ohne Widerspruch des verfügungsberechtigten Rechtsträgers öffentlich genutzte "Forstgarten" hat seinen Charakter als öffentliche Straße (§ 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StraßenVO 1957) im Verlauf der Jahrzehnte auch nicht verloren. Ein förmliches Entzugs- oder Einziehungsverfahren hat es weder zu DDR-Zeiten (§ 4 DDR-StraßenVO 1957 / 1974), noch unter Geltung des neuen Rechts (§ 8 ThürStrG) gegeben; hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Von einer Entwidmung kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Streithelferin den "Forstgarten" in ihrem Straßenbestandsverzeichnis als Privatweg führt und sie diese Rechtsansicht, es handele sich nicht um einen öffentlicher Weg, auch im vorliegenden Prozess vertritt. Für eine wirksame Einziehung (Entwidmung) bedarf es eines förmlichen Verfahrens nach § 8 ThürStrG mit den dort vorgesehenen Garantien der Publizität und des rechtlichen Gehörs. Nur mit einer - hier nicht vorliegenden - bestandskräftigen Einziehung im Ergebnis eines solchen förmlichen Verfahrens entfällt der Gemeingebrauch (§ 8 Abs. 4 ThürStrG), mithin der Charakter als öffentliche Straße.

Auch der Einwand des Beklagten und seiner Streithelferin, der heutige Verlauf des "Forstgartens" stimme nicht mehr mit dem früheren Verlauf überein, ändert nichts am Fortbestand des öffentlichen Weges. Seine Identität als einzige Zufahrt zu einer Vielzahl von Anliegergrundstücken hat der "Forstgarten" über die Jahrzehnte hinweg nie verloren. Er ist lediglich kurviger, hierdurch im Ergebnis länger geworden; und das auch nur, um (noch) mehr Grundstücke zu erschließen. Eine solche unerhebliche Veränderung, die die Existenz und Identität unberührt lässt, tangiert den wegerechtlichen Charakter nicht.

Gilt es nach alledem als Ergebnis festzuhalten, dass die Straße "Am Forstgarten" einen öffentlichen Charakter hat, war der auf Beseitigung der aufgeschütteten Erdmassen gerichtete ursprüngliche Leistungsantrag bis zum Erledigungseintritt aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der "Erdhaufen" ließ - was außer Streit steht - ein Befahren des Weges nicht zu, hinderte die Kläger also daran, den "Forstgarten" als Zufahrt zu ihren Grundstücken zu nutzen. Das war wegen des öffentlichen Charakters des Weges rechtswidrig; den Klägern stand der ungehinderte Anliegergemeingebrauch aus § 14 ThürStrG zu.

Das Landgericht hat aber nicht nur dem auf Feststellung der Erledigung des (ursprünglich zulässigen und auch begründeten) Beseitigungsantrags gerichteten Klageantrag zu Recht entsprochen. Auch gegen die hieran anknüpfende Unterlassungsverurteilung des Beklagten gibt es nichts zu erinnern.

Eine vorangegangene rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH NJW 04, 1035), an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 99, 356). Dies berücksichtigend ist der Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nach wie vor gegeben.

Die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr liegt weiterhin vor. Der Beklagte hat die wegen der rechtswidrigen Zufahrtsbehinderung (s.o.) zu seinen Lasten streitende Wiederholungsvermutung nicht widerlegt. Die Tatsache, dass er einen Teil des Weges veräußert, bis heute aber (noch) nicht vollends übertragen (übereignet) hat, reicht hierfür nicht, weil der Beklagte mit dem Beseitigungsbegehren in erster Linie als Handlungsstörer, nämlich als derjenige in Anspruch genommen wurde, der die Eigentumsbeeinträchtigung selbst verursacht hatte. Nicht der zwischenzeitlich in einem Teilstück veräußerte Weg, sondern der dort aufgeschüttete Erdhügel war die störende Sache; nur hieran hat eine neben der primären Haftung als Handlungsstörer jedoch zu vernachlässigende Zustandsstörerhaftung angeknüpft. Das Landgericht ist mithin wegen der vergangenen (erledigten) Eigentumsstörung zu Recht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Hieran hat sich im zweiten Rechtszug nichts geändert. Warum es dem Beklagten nicht (mehr) möglich sein sollte, auf irgendeinem Teil des nach wie vor insgesamt in seinem Eigentum stehenden, zudem für jedermann offenen Weges Hindernisse für die Klägerzufahrten zu bereiten, ist nach wie vor unerfindlich.

Erweist sich damit die gegen die Klagestattgabe gerichtete Berufung als unbegründet, teilt die mit der Berufung aufrechterhaltene Widerklage dieses Schicksal. Auch insoweit ist die Berufung unbegründet, bleibt also ohne Erfolg, weil es sich bei dem "Forstgarten" um eine öffentliche Straße handelt, deren kostenfreie Nutzung durch die Kläger der Beklagte hinzunehmen hat.

Der Eigentümer eines öffentlichen Straßengrundstücks hat die öffentliche Zweckbestimmung hinzunehmen. Sie lastet zum Wohl der Allgemeinheit als nicht in das Grundbuch eintragungsfähige (besondere) Eigentumsbeschränkung auf dem Grundstück. Die - hier fiktive - Widmung unterwirft das grundrechtlich gewährleistete, in seinem Gebrauch sozialgebundene (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) Eigentum einer zusätzlichen Beschränkung, nämlich des durch die Widmung näher bestimmten (festgelegten) Gemeingebrauchs. Alle im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden oder sich aus dessen Zweck und den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs ergebenden Einschränkungen hat der Eigentümer zu dulden.

Die Zufahrt und den Zugang der Kläger als Gemeingebrauch der Anlieger hatte und hat der Beklagte mithin hinzunehmen (zu dulden), ohne für diese Fremdnutzung seines Eigentums und die hierin liegende Beeinträchtigung Schadensersatz verlangen zu können. Wegen der öffentlichen Zweckbestimmung des "Forstgartens" stehen Zufahrt und Zugang jedem Anlieger frei. Die Kläger haben einen entsprechenden Nutzungsanspruch aus § 14 ThürStrG, in dessen Folge es an der für einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 1004, 823 BGB erforderliche Rechtswidrigkeit der Fremdnutzung "seines" Weges fehlt.

Auch die hilfsweise begehrte Notwegrente steht dem Beklagten nicht zu. Den Klägergrundstücken fehlt es nicht an "der Verbindung zu einem öffentlichen Weg", wie es § 917 Abs. 1 BGB für ein Notwegerecht über ein (privates) Grundstück voraussetzt. Der "Forstgarten" ist die öffentliche Zuwegung der Klägergrundstücke. Ein Notwegerecht und eine hieran anknüpfende Geldrente nach § 917 Abs. 2 BGB scheiden mithin schon begrifflich aus.

III.

Da beide Berufungen erfolglos bleiben, aber als einheitliche Berufung (der Hauptpartei) zu behandeln sind, fallen dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der von dieser selbst zu tragenden Kosten der Streithelferin zur Last (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO).

Legt - wie hier - neben der Hauptpartei auch der sie unterstützende Streithelfer mit der Folge Berufung ein, dass ein (einheitliches) Rechtsmittel vorliegt, hat im Fall des Unterliegens nur die Hauptpartei als die prozessführende Partei die Kosten zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die eigenen Kosten des Streithelfers, da diese nie der unterstützten Partei auferlegt werden dürfen (BGHZ 39,296; OLG Hamm OLGR 94, 156; OLG Düsseldorf BauR 07, 148).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt - soweit sie vollstreckbar ist - wegen der aufrechterhaltenen Unterlassungsverurteilung (nichtvermögensrechtliche Streitigkeit) aus § 709 ZPO. Soweit die obsiegenden Kläger (auch) wegen der Kosten vollstrecken können, ändert dies an der Heranziehung dieser Vorschrift nichts.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da es an Gründen hierfür fehlt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat über einen Einzelfall entschieden, ohne sich dabei in Widerspruch zu höchstrichterlicher oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu setzen. Die vorliegende Einzelfallentscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass es im Kern (nur) um die Frage ging, wie ein bestimmter Weg in der Vergangenheit tatsächlich genutzt wurde und deshalb heute nach Landesrecht wegerechtlich einzustufen ist. Eine Allgemeinbedeutung fehlt dem Fall damit ersichtlich; und zwar auch unter den Gesichtspunkten der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.