Leitsätze:
Bei nach Sommerreinigung und Winterwartung getrennten Gebühren ist eine Gebührenermäßigung nur hinsichtlich der Gebühr zu prüfen, deren zu Grunde liegende Leistung gestört wird. Werden die Benutzungsgebühren jährlich bemessen, sind etwaige Leistungsmängel nur aus dem jeweiligen Veranlagungsjahr maßgeblich. (amtlicher Leitsatz)
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