Leitsätze:
1. Für die Frage des Vorliegens eines Schadensfeuers kommt es auf die objektiven Umstände, nicht auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des Handelns der Feuerwehr an. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Inanspruchnahme nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG setzt das Vorliegen eines Brandes voraus. Allein das Setzen eines Anscheins eines Schadensfeuers erfüllt den Tatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG nicht. (amtlicher Leitsatz)
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