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Diese Entscheidung

Höhe der Vergnügungsteuer auf Pornovorführungen; verfassungsrechtliche Beurteilung von Höhe und Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2012 - Az.: 9 LA 109/11

Leitsätze:
1. Ein Steuersatz von 30 % auf die Roheinnahmen pornographischer Filmvorführungen in Videokabinen überschreitet noch nicht eine absolute Obergrenze, bei der ohne Weiteres von der erdrosselnden Wirkung der Besteuerung auszugehen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Ob eine Besteuerung erdrosselnde Wirkung hat, kann nicht isoliert nach dem Steuersatz beurteilt werden, sondern richtet sich daneben maßgeblich nach der Bemessungsgrundlage, auf die Steuersatz erhoben wird. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. (amtlicher Leitsatz)

4. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass sich die Belastung eines Unternehmens durch Vergnügung-, Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag zusammen auf 60 % beläuft. (Leitsatz des Herausgebers)

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