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Eigener Ausbau eines Breitbandkabelnetzes durch Gemeinde und Subsidiaritätsprinzip

VG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2012 - Az.: 5 B 25/12

Leitsätze:

1. Zum vom kommunalwirtschaftsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip nach § 136 Abs. 1 Nr 3 NKomVG ausgenommenen "Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen" gehört wohl auch der dem eigentlichen Betrieb vorangehende Auf- und Ausbau solcher Netze. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich weder ein Anspruch eines privaten Investors, stets gegenüber der öffentlichen Hand bevorzugt zu werden, noch eine Pflicht der Kommune, erst selbst tätig zu werden, wenn das Vorhaben eines interessierten Privaten gescheitert ist. Vielmehr ist die Frage, ob der private Unternehmer den öffentlichen Zweck genauso gut und wirtschaftlich erfüllen kann, wie die öffentliche Hand, vor Beginn der wirtschaftlichen Betätigung zu prognostizieren. Hierbei steht der Kommune ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. §§ 4 und 4a der Bundesrahmenregelung Leerrohre begründen keine Ansprüche konkurrierender Privatunternehmen gegen eine Kommune, den von dieser beabsichtigten Ausbau eines Breitbandkabelnetzes zu unterlassen, sondern betreffen nur die Frage, wann die spätere Überlassung des von der öffentlichen Hand selbst hergestellten NGA-Netzes an private Anbieter keine unzulässige EU-Beihilfe darstellt. (amtlicher Leitsatz)

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