Aufgabenbeschreibung eines Abwasserzweckverbands; gebührenrechtliche Folgen von Vergaberechtsverstößen; keine Ausschreibungspflicht von Verwaltungsgemeinschaften; Nutzungsfaktoren in Schmutzwasserbeitragssatzung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.10.2011 - Az.: 4 K 31/06
Leitsätze:
1. Nennt die Satzung eines Zweckverbandes die "Beseitigung des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers" als dessen Aufgabe, so sind davon auch Errichtung und Ausbau der zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen umfasst. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht beim Bezug von Fremdleistungen hindert die Berücksichtigung entsprechender Entgelte bei der Kalkulation von Gebühren nur dann, wenn dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, die Kosten also eine erkennbar grob unangemessene Höhe erreicht haben. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 Abs. 1 KV M-V unterliegt nicht dem Vergaberecht und ist auch nicht nach § 29 Abs. 1 GemHVO MV ausschreibungspflichtig. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Unterschiedliche Nutzungsfaktoren in einer Schmutzwasserbeitragssatzung für Freizeitgrundstücke einerseits und Wochenendgrundstücke andererseits können sachlich gerechtfertigt sein. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE120000904&st=ent