Leitsätze:
Eine Straße mit einer nur 3 Meter breiten Fahrbahn ist nicht geeignet, die Aufgabe einer Innerortsstraße zu erfüllen. Sie kann daher nicht als Innerortsstraße im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gehweg überfahrbar ausgebaut ist. (amtlicher Leitsatz)
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