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Diese Entscheidung

Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden

VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01.2012 - Az.: 18/10

Leitsätze:
1. Die Erhebung einer so genannten Finanzausgleichsumlage von besonders finanzkräftigen (abundanten) Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Regelungen über die Ausgestaltung der Finanzausgleichsumlage in § 8 FAG M-V verstoßen nicht gegen die Landesverfassung. Es ist insbesondere zulässig, auch für die Erhebung der Finanzausgleichsumlage - ebenso wie allgemein im kommunalen Finanzausgleich - nicht an das tatsächliche Steueraufkommen der Gemeinden anzuknüpfen, sondern an die auf der Grundlage durchschnittlicher Hebesätze ermittelten Steuerkraftmesszahlen. Ebenso liegt es im Gestaltungsspielraum der Gesetzgebers und ist sachgerecht, für die Begründung und für die Bemessung der Umlagepflicht an die Daten nur eines Jahres anzuknüpfen, denn dem Finanzausgleich insgesamt liegt ein Jährlichkeitsprinzip zu Grunde. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE120003153&st=ent