Leitsätze:
1. Auf Feuerwehreinsätze zur Katastrophenbekämpfung sind in Baden-Württemberg vorrangig die Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes anzuwenden. Dieses Gesetz geht insofern dem Feuerwehrgesetz als lex specialis vor. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Pflicht der Kreise nach § 33 Abs. 2 LKatSG BW, die Kosten der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet zu tragen, erstreckt sich auch auf - sinnvolle - Maßnahmen einer kreisfremden Feuerwehr, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
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