Leitsätze:
In Gemeinden, die auch untere Baurechtsbehörde sind, hat der Gemeinderat kein Recht auf Mitbeteiligung an Entscheidungen nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Berufung zugelassen durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2011, 1 S 1479/11