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Steuer auf gefährliche Hunde: Typisierung nach Rassezugehörigkeit, 1.200 DM jährlich als zulässige Höhe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2004 - Az.: 14 A 953/02

Leitsätze:

1. Es stellt eine zulässige Typisierung dar, wenn der Satzungsgeber bei der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde auf die Rassezugehörigkeit einschließlich Kreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben nicht auch das Halten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben, erhöht besteuert. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine jährliche Hundesteuer von 1.200 DM für gefährliche Hunde hat weder erdrosselnde Wirkung, noch ist sie sonst unverhältnismäßig. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2004/14_A_953_02urteil20040617.html