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Diese Entscheidung

Keine Reinigungs- und Räumpflicht des Anliegers bei Straße am Rand einer Ortslage

VGH Bayern, Urteil vom 25.02.2009 - Az.: 8 B 07.197

Leitsätze:
1. Die Reinigungs- sowie die winterliche Räum- und Streupflicht des Straßenanliegers setzen voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die streitbefangene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt. (amtlicher Leitsatz)

2. Ob ein Straßenabschnitt sich innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob er förmlich als Ortsdurchfahrt festgesetzt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache

(...)

gegen Markt Hengersberg, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Mimminger Str. 2, 94491 Hengersberg,

(...)

wegen Verpflichtung zum Winterdienst; hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Oktober 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2009 folgendes Urteil:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Oktober 2006 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Deggendorf vom 25. Januar 2006 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Schwarzach im Gemeindegebiet des Beklagten. Dieses mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wird über die Blumenstraße erschlossen, an die es im Westen angrenzt. Im Osten grenzt es an die Erlachstraße (= Kreisstraße DEG 10).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die gemeindliche "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" vom 27. September 1997 auf, die ihn aus dieser Verordnung treffenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere auf den Gehbahnen entlang seines Grundstücks den Winterdienst zu verrichten. Soweit dieser bisher vom Beklagten verrichtet worden sei, handle es sich um ein ausdrückliches oder stillschweigendes Entgegenkommen, das wegen der eingeschränkten finanziellen Leistungskraft des Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2004 nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.

Ergänzend hierzu stellte der Beklagte später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof klar, dieser Bescheid habe sich allein auf die Räumung und Streuung des Gehsteigs an der Kreisstraße bezogen.

Gegen die Verpflichtung zum Winterdienst an der Erlachstraße erhob der Kläger Widerspruch, weil sein Grundstück nicht über die Kreisstraße, sondern ausschließlich über die Blumenstraße erschlossen werde. Das vom Gehweg an der Kreisstraße durch einen 1,40 m bis 2,30 m breiten Grünstreifen (Fl.Nr. ...) getrennte Grundstück liege auch nicht an der Erlachstraße an.

Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Zur Begründung des die Klage abweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Grundstück des Klägers grenze innerhalb der geschlossenen Ortslage an die Erlachstraße an; der Kläger sei deshalb "Vorderlieger" im Sinn der Verordnung des Beklagten vom 27. September 1997. Das Grundstück habe eine gemeinsame Grenze mit der Straße, denn der früher als eigenständiges Grundstück (Fl.Nr. ...) ausgewiesene Grünstreifen sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits Bestandteil des Straßengrundstücks (Fl.Nr. ...) gewesen. Nach Umfang und Anlage sei der Grünstreifen nur Straßenbegleitgrün und habe kein eigenständiges städtebauliches Gewicht. Nach der Verordnung des Beklagten entfalle die Verpflichtung der Anlieger zur Straßenreinigung und zum Winterdienst nur dann, wenn von dem Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Zugang und keine Zufahrt genommen werden und die Straße von hier aus nur unerheblich verschmutzt werden könne, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Es könne zwar sein, dass dem Kläger im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens vom Landratsamt die Zufahrt zu seinem Anwesen über die Erlachstraße verweigert worden sei. Nicht dargetan sei jedoch, dass es ihm tatsächlich oder rechtlich verwehrt werde, eine Zugangsmöglichkeit zu schaffen. Technisch erscheine ein Zugang möglich, insbesondere existiere ein solcher bei den Nachbargrundstücken. Die Reinigungs- und Sicherungspflicht des Klägers auch an der Erlachstraße sei im Übrigen weder unzumutbar noch stelle sie eine erhebliche unbillige Härte im Sinn der Befreiungsmöglichkeiten nach der Verordnung des Beklagten dar. Er müsse der Verpflichtung nicht in eigener Person nachkommen, sondern könne sich hierzu der Hilfe anderer bedienen. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht auf die Verrichtung des Winterdienstes durch den Beklagten bis Ende 2003 berufen. Gemeindliche Verpflichtungen seien gegenüber den mit der Verordnung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke überwälzten Straßenreinigungs- und Sicherungspflichten subsidiär.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, sein Grundstück werde nicht über die Erlachstraße erschlossen zu der er weder die tatsächliche noch die rechtliche Möglichkeit eines Zugangs oder einer Zufahrt habe. Die Gründe für den Fortfall der Reinigungs- und Sicherungspflicht gemäß der Verordnung des Beklagten müssten im Übrigen nicht kumulativ vorliegen. Diese Pflichten entfielen nach dem Wortlaut vielmehr bereits dann, wenn nur eine der drei in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Eine andere Auslegung sei weder mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit dem Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Gleiches ergebe sich auch mit Blick auf die Definition des "Erschlossenseins" eines Grundstücks als Voraussetzung für dessen sachliche Erschließungsbeitragspflicht. Einen Antrag der Mutter des Klägers in den Jahren 1974/1975 auf Schaffung einer Zufahrt zur Erlachstraße habe das Landratsamt abgelehnt. Das Grundstück könne auch nicht über einen Geh- und Radweg von der Erlachstraße aus betreten werden. Denn zum einen bestehe zur Erlachstraße hin auf dem Grundstücke des Klägers eine 0,50 m, mit dem darüber angebrachten Zaun sogar 1,10 m hohe Mauer ohne Gartentür. Zum anderen werde das Grundstück von der Straße durch einen zwischen 1,40 m und 2,20 m breiten Grünstreifen getrennt, der unstreitig im Eigentum des Freistaats Bayern stehe. Einen befestigten Gehweg von der Straße her über diesen Grünstreifen hinweg zum Grundstück des Klägers gebe es nicht, auch nicht im Bereich der Nachbargrundstücke, wo jedoch ohne Einverständnis des Beklagten oder des Freistaats Bayern Gartentüren zur Erlachstraße hin errichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die finanzielle Leistungskraft des Beklagten sich seit 2003 gesteigert habe, so dass es für die Überwälzung des Winterdienstes auf den Kläger keine Rechtfertigung gebe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Oktober 2006 den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Deggendorf vom 25. Januar 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers und in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 21. November 2008 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Akten des Beklagten und der Widerspruchsakten des Landratsamts, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Deggendorf vom 25. Januar 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Oktober 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Bereich seines Grundstücks ist der Kläger auf dem Gehweg an der Erlachstraße (Kreisstraße DEG 10) nicht räum- und streupflichtig, weil es sich hier um einen Straßenabschnitt dieser Kreisstraße handelt, der außerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft.

Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren für den Fall einverstanden erklärt haben, dass - wie geschehen - der im Termin am 21. November 2008 abgeschlossene Vergleich vom Beklagten widerrufen wird.

Gegenstand der Klage ist entsprechend der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs am 21. November 2008 vorgenommenen Klarstellung des Beklagten (vgl. Niederschrift vom 21.11.2008, S. 3) nur die Verpflichtung des Klägers zum Winterdienst an der Erlachstraße. Dass der Kläger den Winterdienst an der Blumenstraße leisten muss, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte wollte dies mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht mehr eigens feststellen.

Der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen Gemeinden die Eigentümer von Grundstücken zur Reinigung und Reinhaltung und zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen durch Erlass entsprechender Rechtsverordnungen verpflichten können, bestimmt sich nach Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 GVBl S. 958. Danach können die Gemeinden nur die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, durch Rechtsverordnung zu deren Reinigung und Reinhaltung verpflichten (Art. 51 Abs. 4 BayStrWG; vgl. dazu auch BayVGH vom 04.04.2007 BayVBl 2008, 62; vom 28.01.2008 Az. 8 BV 05.2923). Auch der Winterdienst - die Verpflichtung, Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege oder, sofern solche nicht bestehen, die öffentliche Straße in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen - kann nach Art. 51 Abs. 5 BayStrWG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Rechtsverordnung nur solchen Grundstückseigentümern auferlegt werden, die gemäß Art. 51 Abs. 4 BayStrWG reinigungspflichtig sind, deren Grundstücke also innerhalb der geschlossenen Ortslage an die zu sichernden Straßenabschnitte angrenzen.

Der Beklagte hat dementsprechend in seiner "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" vom 27. November 1997 (im Folgenden: VO) die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die in der Anlage zur Verordnung aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese erschlossen werden (Hinterlieger), zur Reinigung dieser Straßen in näher definiertem Umfang verpflichtet (§§ 4-8 VO). Die Verpflichtung zum Winterdienst knüpft in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG an die Reinigungs- und Reinhaltungspflicht für den jeweiligen Straßenabschnitt an. Gemäß § 9 Abs. 1 VO sind die Vorder- und Hinterlieger zur Sicherung der Gehbahnen im Winter in dem in §§ 10 und 11 VO näher definierten Umfang verpflichtet. Aus der Verwendung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 VO definierten Begriffe Vorder- und Hinterlieger in § 9 Abs. 1 VO folgt, dass auch die Verpflichtung zum Winterdienst nur für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht.

Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ergibt, grenzen Grundstücke im Sinn des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nur dann innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen, wenn die Straße „durch“ eine geschlossene Ortslage führt. Die Straße darf also nicht bloß an einer geschlossenen Ortslage vorbeiführen, selbst aber im Außenbereich verlaufen (vgl. Zeitler, BayStrWG, Stand: Februar 2008, RdNrn. 13, 20 zu Art. 4). Dementsprechend ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen durchgehend einseitiger Bebauung entlang eines Straßenabschnitts zu untersuchen, ob dieser Straßenabschnitt noch der geschlossenen Ortslage zugeordnet werden kann (vgl. BVerwG vom 18.03.1983 BVerwGE 67, 79/80 f.; BayVGH vom 13.11.1979 BayVBl 1980, 437/438). Zeitler (a.a.O. RdNr. 20 zu Art. 4) geht in den Fällen einseitiger Bebauung davon aus, dass die Straße in aller Regel nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.

Die geschlossene Ortslage ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Es handelt sich insoweit um eigenständige straßenrechtliche Begriffe; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen (vgl. Zeitler, a.a.O., RdNr. 7 zu Art. 4).

Der zwischen den Beteiligten in Rede stehende Straßenabschnitt der Erlachstraße, auf dem der Kläger nach Auffassung des Beklagten zum Winterdienst verpflichtet sein soll, verläuft nach den beim Augenschein am 21. November 2008 getroffenen Feststellungen des Senats bereits im Außenbereich. Die dort anzutreffende Bebauung erfüllt nicht die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG genannten Kriterien.

Die zusammenhängende Bebauung entlang der Westseite der Erlachstraße (Kreisstraße DEG 10) erstreckt sich bis auf die Höhe des Kindergartens. Sie reicht von der nördlichen Einmündung der Franz-Wandlinger-Straße in die Erlachstraße noch etwa 200 m bis 250 m nach Norden und greift damit weit über das Grundstück des Klägers hinaus. Völlig anders ist die Bebauungssituation auf der Ostseite der Erlachstraße. Hier reicht die zusammenhängende Ortsbebauung nur bis zum Anwesen Haus Nr. 16 (Pension Birkenhof). Nördlich anschließend findet sich hier keine zusammenhängende Bebauung mehr, denn in diesem Bereich verläuft östlich der Straße der Erlachbach, ein Gewässer dritter Ordnung. Östlich des Erlachbachs erstreckt sich zunächst eine größere wiesenartige Fläche. Dieser unbebaute Bereich ist so groß, dass er bereits für sich die Merkmale eines Außenbereichs erfüllt, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob die Umgebung ansonsten als Innenbereich anzusprechen wäre. Jenseits dieser Fläche folgt dann zwar wieder zusammenhängende Ortsbebauung. Es handelt sich hierbei jedoch um die Bebauung entlang der Anton-Weber-Straße und der Straße Am Wald. Die Grundstücke dort liegen weder an der Erlachstraße an noch werden sie über diese erschlossen. Dieses Baugebiet hat Verbindung zur Kreisstraße nur über eine Zufahrt gegenüber der südlichen Einmündung der Franz-Wandlinger-Straße. Nördlich davon findet sich auf der Ostseite der Erlachstraße schließlich nur noch Splitterbebauung im Außenbereich (vgl. Niederschrift vom 21.11.2008, Besichtigungspunkte 2 - 8, S. 2 ff.).

Die Erlachstraße ist im Bereich des Grundstücks des Klägers somit nur einseitig auf der Westseite bebaut. Der Eindruck, die Erlachstraße nördlich des Hauses Nr. 16 (Pension Birkenhof) werde dabei nach freier Strecke zumindest in einem weitläufigeren Bogen von der örtlichen Bebauung umschlossen (vgl. dazu BVerwG vom 18.03.1983 a.a.O. S. 82), fehlt vollständig. Der Straßenabschnitt wird sogar von der westlich liegenden Ortsbebauung zu einem nicht unerheblichen Teil noch durch einen Grünstreifen getrennt; die Anwesen sind dort auch nicht auf die Erlachstraße, sondern auf die innerörtlich verlaufende Blumenstraße ausgerichtet. Von einer Straßenführung in geschlossener Ortslage im Sinn von Art. 51 Abs. 4 BayStrWG kann deshalb hier keine Rede mehr sein. Ebenso wenig liegt hier eine Baulücke im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG vor. Denn auf der Ostseite der Erlachstraße endet die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils bereits beim Haus Nr. 16, ohne weiter nördlich eine Fortsetzung zu finden. Nach Norden schließt sich nämlich nach der größeren unbebauten Wiese nur noch vereinzelte Splitterbebauung im Außenbereich an, die nicht geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang mit der weiter südlich gelegenen Ortsbebauung in Schwarzach zu bilden. Eine für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs unschädliche Lücke im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG kommt jedoch nur dort in Betracht, wo sich die zusammenhängende Bebauung alsbald wieder fortsetzt. Eine einseitige Bebauung ist für den Bebauungszusammenhang nur dann unschädlich, wenn sie sich lediglich als streckenweise nicht nachhaltige Unterbrechung darstellt und sich eine beidseitige Bebauung wieder fortsetzt (vgl. auch BayVGH vom 13.11.1979 a.a.O. S. 438; Zeitler, a.a.O. RdNr. 20 zu Art. 4).

Die nördliche Grenze der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße war nach den Ermittlungen des Senats ursprünglich entsprechend den oben dargestellten Merkmalen bei km 0,425 etwa in Höhe von Haus Nr. 16 an der Erlachstraße festgesetzt worden. Dies lässt sich der nachrichtlich übernommenen Eintragung in dem seit 13. Juni 1969 rechtskräftigen Bebauungsplan ... des Beklagten entnehmen. Mit diesem Rechtsstand korrespondierend hatte das Landratsamt im Zusammenhang mit der 1969 für das Grundstück des Klägers erteilten Baugenehmigung die Herstellung eines Zugangs oder einer unmittelbaren Zufahrt zur Kreisstraße nur unter der Bedingung genehmigt, dass vom Landkreis eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG eingeholt wird, und die Auflassung der Erschließung über die Kreisstraße alsbald nach Herstellung der Erschließung des Grundstücks über die Blumenstraße gefordert (vgl. Nr. 3 der Verfügung des Landratsamts Deggendorf vom 5.5.1970). Denn Zufahrten zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzungen im Sinn von Art. 18 BayStrWG und sind genehmigungspflichtig (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). In der Folge hat das Landratsamt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1983 die Grenze der Ortsdurchfahrt "aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung" weiter nach Norden verschoben und bei km 0,971 in Höhe der nördlichen Grenze der Zufahrt zum Anwesen Haus Nr. 24 auf der Ostseite der Kreisstraße neu festgesetzt (vgl. Verfügung des Landratsamts vom 29.12.1982).

Der förmlichen Festsetzung der Ortsdurchfahrt gemäß Art. 4 Abs. 2 BayStrWG, an der Anlieger nicht beteiligt sind, kommt indessen im Hinblick auf das Vorliegen einer geschlossenen Ortslage gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 51 Abs. 4 BayStrWG keine verbindliche Wirkung zu (vgl. BVerwG vom 3.9.1963 DVBl 1964, 189/190). Insoweit ist zu unterscheiden zwischen der Ortsdurchfahrt im formellen und im materiellen Sinn. Die Ortsdurchfahrt im materiellen Sinn ist jeweils unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 BayStrWG heraus zu ermitteln, ohne dass es auf die förmliche Festsetzung nach Art. 4 Abs. 2 BayStrWG ankäme (vgl. Zeitler, a.a.O. RdNr. 7 zu Art. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Maßgebend für die Annahme einer geschlossenen Ortslage sind somit allein die tatsächlichen Verhältnisse. Die förmliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt im fraglichen Bereich entspricht jedoch nicht den beim Augenschein getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Senats und orientiert sich nicht an den insoweit maßgeblichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG (vgl. auch BVerwG vom 18.3.1983 a.a.O. S. 83 f.). Denn die für eine Ortsdurchfahrt erforderliche zusammenhängende Bebauung beidseits der Erlachstraße endet wie dargelegt bereits in Höhe der ursprünglichen Festsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze und setzt sich danach nur noch auf der Westseite fort. Auf der Ostseite der Erlachstraße ist jedoch bis heute keine Bebauung entstanden, die zu der vorgenommenen Neufestsetzung hinreichenden Anlass geben könnte.

Im Bereich des Grundstücks des Klägers verläuft die Kreisstraße somit außerhalb der geschlossenen Ortslage. Für eine Verpflichtung des Klägers, Winterdienst (auch) an der Erlachstraße leisten zu müssen, fehlt deshalb bereits der Grundtatbestand der innerörtlichen Lage gemäß Art. 51 Abs. 4 BayStrWG, § 4 Abs. 1 VO. Die von den Beteiligten thematisierten Möglichkeiten des Zugangs und der Zufahrt vom Grundstück des Klägers zur Erlachstraße müssen nicht näher untersucht werden. Der Kläger gehört nach § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 VO nicht zum Kreis der Räum- und Streupflichtigen, weshalb der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheids aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).