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Konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung bei Ersatz einer bundes- durch eine landesrechtliche Norm

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2010 - Az.: VerfGH 12/09

Leitsätze:

1. Eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 LV NRW liegt auch dann vor, wenn neu geschaffenes Landesrecht den Kommunen eine Aufgabe zuweist, die ihnen bisher aufgrund einer nunmehr wegfallenden bundesrechtlichen Grundlage zugewiesen war. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die mit § 1a Abs. 1 AG-KJHG bewirkte Aufgabenzuweisung in Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten ist eine "Übertragung neuer Aufgaben" im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. LV NRW, weil den Kreisen und kreisfreien Städten erstmals nach Maßgabe einer landesgesetzlichen Regelung die Zuständigkeit in diesem Bereich übertragen worden ist. (amtlicher Leitsatz)

3. Darüber hinaus begründet § 1a Abs. 1 AG-KJHG eine konnexitätsrelevante Veränderung bestehender Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW, weil sich für die Kreise und kreisfreien Städte im Zuge der Bestimmungen zur Förderung von Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) wesentliche Änderungen für die kommunale Aufgabenwahrnehmung ergeben. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/2010/101012_12-09.pdf