Leitsätze:
§ 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW gibt dem Bürger auch dann einen Anspruch darauf, dass seine Petition dem Rat zur Entscheidung vorgelegt wird, wenn sie keine Angelegenheit der Gemeinde betrifft. Auch über die Frage der Gemeindezuständigkeit hat hier der Rat zu entscheiden; dem Bürgermeister steht insoweit bei der Abfassung der Tagesordnung kein materielles Prüfungsrecht zu. (Leitsatz des Herausgebers)
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