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Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus

BayVGH, Urteil vom 28.01.2010 - Az.: 6 BV 08.3043

Leitsätze:

Erstreckt sich eine gemeindliche Straßenbaumaßnahme nicht auf die jeweilige Straße insgesamt, sondern mangels weitergehenden Erneuerungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke (sog. Teilstreckenausbau), kann eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. (amtlicher Leitsatz)

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