Leitsätze:
Hat eine unanfechtbar gewidmete öffentliche Straße im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einziehung tatsächlich noch - oder wieder - Verkehrsbedeutung, kommt es auf zurückliegende Zeiten auch langjähriger Nichtbenutzung nicht an. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: