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Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

VerfGH Thüringen, Urteil vom 02.11.2011 - Az.: VerfGH 13/10

Leitsätze:

1. Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf gewährleistet den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung, die nach deren Kostenbelastung und Finanzkraft sowie der Leistungskraft des Landes zu bemessen ist. Zur Sicherung eines gerechten, transparenten und rationalen Systems der Finanzverteilung sind diese Parameter in einem nachvollziehbaren Verfahren zu ermitteln, das eine verfassungsgerichtliche Kontrolle ermöglicht (Bestätigung von ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03). (amtlicher Leitsatz)

2. Die Parameter zur Bestimmung der Finanzausgleichsmasse sind keine festen Größen, sondern von rechtlichen und tatsächlichen Rahmendaten abhängig. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein Modell der Fortschreibung, hat er die Auswirkungen ihrer Veränderungen zu erfassen, zu gewichten und soweit notwendig zu prognostizieren. Im Gesetzgebungsverfahren muss erkennbar werden, nach welcher Methode er hierbei vorgegangen ist und wie er die ihm zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume ausgefüllt hat. (amtlicher Leitsatz)

3. In die Berechnung der Kostenbelastung der Kommunen zur Ermittlung ihres Bedarfs für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben haben nur diejenigen Ausgaben einzufließen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen kommt dem Gesetzgeber die Einschätzungsprärogative zu, ob und inwieweit unter Beachtung der Organisationshoheit der Kommunen Einsparungen möglich und zumutbar sind. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Thüringer Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die Finanzausgleichsmasse in einer prozentualen Quote zu den hierfür zur Verfügung stehenden Landeseinnahmen auszuweisen (sogenannte Verbundquote). (amtlicher Leitsatz)

5. Zur bedarfsmindernden Anrechnung möglicher Steuermehreinnahmen der Gemeinden aufgrund höherer Hebesätze (hier: Grundsteuer B). (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/01849c7fd62c9decc1257943003a71d0?OpenDocument&Highlight=0,*