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Diese Entscheidung

Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich Umsatzsteuer

VGH Mannheim, Urteil vom 15.09.2011 - Az.: 2 S 654/11

Leitsätze:
1. Ein Bescheid, in dem der Eigentümer eines Grundstücks zu einem Wasserversorgungsbeitrag herangezogen wird, ist auch insoweit als einseitige hoheitliche Regelung zu verstehen, als er die Verpflichtung des Eigentümers zur Zahlung der auf den Wasserversorgungsbeitrag entfallenden Mehrwertsteuer enthält. (amtlicher Leitsatz)

2. Das KAG BW unterscheidet zwischen Abgabenbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Abgabenbescheide in Gestalt der §§ 169 Abs. 1 S. 1, 172 ff. AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c KAG besondere Regelungen. Abgabenbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft. (amtlicher Leitsatz)

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