Leitsätze:
1. Ein Unterlassungsgebot für die Sammlung von Altglas aus privaten Haushalten durch einen gewerblichen Sammler ist rechtmäßig. (amtlicher Leitsatz)
2. Das vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn des § 13 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG wird dann bejaht, wenn bei Zulassung der gewerblichen Sammlung eine "funktionserhaltende Auslastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems" nicht mehr sichergestellt ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Eine Auftragserteilung an gewerbliche Sammler für eine eigene Verwertung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter HS KrW-/AbfG durch private Abfallbesitzer ist ausgeschlossen. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020070022245%20A