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Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung der Verwaltungspraxis bei ungenehmigter Sondernutzung

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - Az.: 4 K 2737/10

Leitsätze:

1. Duldet es ein Wirt, dass Gäste die bei ihm erworbenen Getränke auf die Straße vor der Gastwirtschaft mitnehmen und dort konsumieren, so übt er damit eine Sondernutzung aus. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Verzichtet eine Gemeinde zunächst darauf, gegen eine solche - ungenehmigte - Sondernutzung vorzugehen, so kann sie auch, wenn es insofern informelle Absprachen mit dem Gastwirt gibt, diese Verwaltungspraxis jedenfalls aus gegebenem Anlass - etwa wegen zunehmender Beschwerden von Anwohnern - ändern. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, wenn sie nicht auf städtebauliche und baugestalterische Belange, sondern auf solche der Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen Verkehrs gestützt wird. Gleiches gilt für die Entscheidung über in der Folge gestellte Anträge auf Sondernutzungserlaubnis. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110017198&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all