Leitsätze:
Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung öffentlicher Aufgaben und der entsprechenden Satzungsbefugnis auf eine andere Gemeinde nach den §§ 165, 166 der Kommunalverfassung (KV M-V) bedarf nach den §§ 165 Abs. 4 Satz 3, 166 Abs. 2 KV M-V der öffentlichen Bekanntmachung sämtlicher Bestimmungen im Wortlaut. Die nacherzählende Veröffentlichung der "wesentlichen" Regelungen der Vereinbarung genügt nicht. (Leitsatz des Herausgebers)
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