Leitsätze:
Das Rechtsinstitut der Widmungsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung ist in der Gestalt, die es im baden-württembergischen Straßenrecht hat, mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar. Insbesondere stellt seine Anwendung keine Enteignung dar. (Leitsatz des Herausgebers)
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