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Eigentum an Vicinalwegen in Württemberg

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.1986 - Az.: 8 W 239/86

Leitsätze:

1. Nach württembergischen Recht bestand an öffentlichen Wegen kein besonderes öffentliches Eigentum sondern Privateigentum. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Dass ein Weg Mitte des 19. Jahrhunderts als "Vicinalweg" bezeichnet wurde, beweist nicht, dass er im Eigentum einer Gemeinde oder sonst einer öffentlich-rechtlichen Person stand. (Leitsatz des Herausgebers)

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