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Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Abwasserbeseitigung bei bestehender Kleinkläranlage

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2011 - Az.: 2 L 261/06

Leitsätze:

1. Die Einleitung von häuslichem Abwasser in eine grundstückseigene Kleinkläranlage stellt ebenso wie die Behandlung des Abwassers darin eine Abwasserbeseitigung i.S.d. § 54 Abs. 2 WHG dar. Es handelt sich nicht um eine (von der Überlassungspflicht ausgenommene) Verwendung des Abwassers i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für eine zentrale Anlage zur Abwasserbeseitigung besteht nicht schon allein deshalb, weil der Grundstückseigentümer eine Kleinkläranlage betreibt, die eine bessere Klärleistung als die zentrale Kläranlage liefert. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoc06case=1&doc.id=MWRE110002228&st=ent