Nach § 26 Abs. 2 NBrandSchG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung unterliegt es in Niedersachsen keinen Bedenken mehr, die Kosten eines Feuerwehreinsatzes anhand der Jahreseinsatzstsunden zu ermitteln. Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Berechnung unter Berücksichtigung der Jahresgesamtstunden zu erfolgen hatte (vgl. insbes. VG Göttingen, Urteil vom 9. April 2008 -
1 A 301/06 - ), ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr maßgeblich.
(amtlicher Leitsatz)